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Vorläufiges Insolvenzverfahren über die Syncreality GmbH eröffnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 36s IN 8727/24

Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 13. Januar 2025 im Verfahren über den Antrag der Syncreality GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Cyril Kade (Künstlername: Cyril Tuschi), Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet. Die Gesellschaft, die ihren Sitz in der Sophienstraße 18, 10178 Berlin hat, sieht sich mit erheblichen finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert und strebt die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen an.

Anordnung zur Vermögenssicherung

Um die Vermögenslage der Syncreality GmbH bis zur endgültigen Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stabilisieren, hat das Gericht folgende Maßnahmen gemäß §§ 21 und 22 InsO beschlossen:

  1. Einstellung von Zwangsvollstreckungen
    Jegliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, wie Pfändungen oder einstweilige Verfügungen, gegen die Syncreality GmbH wurden untersagt, sofern diese nicht unbewegliches Vermögen betreffen. Bereits laufende Maßnahmen wurden vorläufig eingestellt.
  2. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
    Herr Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Tobias Hartwig, ansässig am Kurfürstendamm 182, 10707 Berlin, wurde als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Seine Aufgabe ist es, das Vermögen der Syncreality GmbH zu überwachen, zu sichern und sicherzustellen, dass die Mittel zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichen.
  3. Beschränkung der Verfügungsbefugnis
    Verfügungen der Syncreality GmbH über ihr Vermögen sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Herr Hartwig wurde zudem ermächtigt, ein Sonderkonto für die zukünftige Insolvenzmasse einzurichten, Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Zahlungen entgegenzunehmen.

Weitere Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse

  • Informationspflichten der Kreditinstitute
    Die Kreditinstitute, die Konten der Syncreality GmbH führen, sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft über die vorhandenen Guthaben und Kontobewegungen zu erteilen.
  • Zahlungsverbote an die Schuldnerin
    Den Schuldnern der Syncreality GmbH (Drittschuldnern) wurde untersagt, Zahlungen an die Gesellschaft zu leisten. Stattdessen sind sämtliche Zahlungen direkt an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten.
  • Zugang zu Geschäftsräumen und Unterlagen
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist befugt, die Geschäftsräume und sonstigen betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Syncreality GmbH ist verpflichtet, ihm Einsicht in alle Geschäftspapiere und Bücher zu gewähren sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss können die Syncreality GmbH und deren Gläubiger binnen zwei Wochen Beschwerde einlegen. Die Frist beginnt entweder mit der Verkündung des Beschlusses, dessen Zustellung oder einer wirksamen öffentlichen Bekanntmachung. Die Beschwerde ist schriftlich oder elektronisch beim Amtsgericht Charlottenburg einzureichen. Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere zur sicheren Übermittlung elektronischer Dokumente, zu beachten.

Ausblick

Mit der Einleitung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über die Syncreality GmbH wurden wichtige Schritte unternommen, um die Interessen der Gläubiger zu schützen und eine geordnete Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens zu ermöglichen. Der weitere Verlauf des Verfahrens hängt von der Bewertung des vorläufigen Insolvenzverwalters ab, der auch prüfen wird, ob eine Kostendeckung für das Verfahren gegeben ist. Sollte die Insolvenzmasse unzureichend sein, könnte es zu einer Ablehnung der Verfahrenseröffnung mangels Masse kommen.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
13. Januar 2025

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