Aktenzeichen: IN 257/24
Das Amtsgericht Coburg hat am 13. Januar 2025 den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der FML Holding GmbH, mit Sitz in der Rosenauer Straße 98, 96450 Coburg, mangels Masse abgewiesen. Das Unternehmen, das im Handelsregister des Amtsgerichts Coburg unter der Nummer HRB 6439 eingetragen ist, beschäftigt sich mit dem Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Unternehmen.
Entscheidung des Gerichts
Das Gericht hat festgestellt, dass die Insolvenzmasse der Schuldnerin nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Nach § 26 Abs. 1 InsO ist ein Insolvenzverfahren nur dann zulässig, wenn die finanziellen Mittel der Schuldnerin die Verfahrenskosten, wie die Vergütung des Insolvenzverwalters und die Gerichtskosten, decken können. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Folgen der Abweisung
Die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse hat erhebliche Konsequenzen:
- Keine geordnete Abwicklung: Da das Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird, bleibt eine geordnete Abwicklung der Gesellschaft durch einen Insolvenzverwalter aus.
- Vermögenslose Auflösung: Die Gesellschaft wird als vermögenslos betrachtet und ist de facto handlungsunfähig. Sie kann ihren Verpflichtungen gegenüber Gläubigern nicht nachkommen.
- Gläubigeransprüche: Gläubiger können ihre Forderungen nicht im Rahmen eines Insolvenzverfahrens geltend machen. Stattdessen müssen sie individuell vorgehen, etwa durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, soweit Vermögenswerte auffindbar sind.
- Mögliche Haftung des Geschäftsführers: Sollte sich herausstellen, dass die Insolvenz verschleppt wurde oder der Insolvenzantrag zu spät gestellt wurde, könnten rechtliche Konsequenzen für den Geschäftsführer Lieb Frederik entstehen (§ 15a InsO, § 64 GmbHG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Coburg können die Schuldnerin oder der antragstellende Gläubiger eine sofortige Beschwerde einlegen.
- Frist: Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung, Zustellung oder wirksamer Bekanntmachung eingelegt werden.
- Einreichung: Die Beschwerde ist schriftlich oder elektronisch unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben beim Amtsgericht Coburg, Ketschendorfer Straße 1, 96450 Coburg, einzureichen.
- Inhalt der Beschwerde: Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung benennen und erklären, dass Beschwerde eingelegt wird.
Ausblick
Mit der Abweisung des Insolvenzantrags endet das Verfahren über die FML Holding GmbH vorerst. Für die Gläubiger ist diese Entscheidung eine schwierige Situation, da ein Insolvenzverfahren zur Befriedigung ihrer Forderungen nicht zur Verfügung steht. Es bleibt ihnen nur die Möglichkeit, individuelle rechtliche Schritte einzuleiten oder eine außergerichtliche Einigung mit der Schuldnerin zu suchen.
Amtsgericht Coburg – Insolvenzgericht
13. Januar 2025