Aktenzeichen: 1501 IN 10216/24
Das Amtsgericht München hat am 14. Januar 2025 den Antrag der Kusche Holding GmbH auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen mangels Masse abgewiesen. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Leopoldstraße 31, 80802 München, und ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer HRB 251055 eingetragen.
Entscheidung des Gerichts
Gemäß § 26 Abs. 1 InsO wird ein Insolvenzantrag abgewiesen, wenn die vorhandene Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Nach Prüfung durch das Gericht stellte sich heraus, dass die finanziellen Mittel der Kusche Holding GmbH unzureichend sind, um die Verfahrenskosten zu tragen. Eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens war daher nicht möglich.
Folgen der Abweisung
Die Entscheidung, den Antrag mangels Masse abzuweisen, hat weitreichende Konsequenzen:
- Einstellung der Abwicklung durch das Insolvenzgericht:
Ohne Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entfällt eine geordnete Abwicklung durch einen Insolvenzverwalter. - Vermögenslose Auflösung der Gesellschaft:
Die Kusche Holding GmbH wird als vermögenslos angesehen und ist faktisch handlungsunfähig. Die Gesellschaft kann ihre Geschäftstätigkeit nicht fortsetzen. - Gläubigeransprüche:
Gläubiger, die Forderungen gegen die Kusche Holding GmbH haben, können diese nicht im Rahmen eines Insolvenzverfahrens geltend machen. Es bleibt ihnen lediglich die Möglichkeit, individuelle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchzuführen, sofern Vermögenswerte auffindbar sind. - Mögliche persönliche Haftung des Geschäftsführers:
Sollte sich herausstellen, dass der Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt wurde oder andere Sorgfaltspflichten verletzt wurden, könnte der Geschäftsführer der Kusche Holding GmbH persönlich haftbar gemacht werden (§ 15a InsO, § 64 GmbHG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss des Gerichts können die Schuldnerin oder deren Gläubiger eine sofortige Beschwerde einlegen.
- Frist: Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses einzulegen.
- Einreichung: Die Beschwerde ist schriftlich oder elektronisch beim Amtsgericht München, Pacellistraße 5, 80333 München, einzureichen.
- Inhalt: Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung enthalten und die Erklärung, dass Beschwerde eingelegt wird.
Elektronische Dokumente müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, insbesondere durch eine qualifizierte elektronische Signatur oder durch einen sicheren Übermittlungsweg (z. B. das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach, EGVP).
Ausblick
Die Abweisung des Insolvenzantrags beendet das Verfahren vorerst. Für die Gläubiger der Kusche Holding GmbH bedeutet dies, dass sie ihre Ansprüche nicht im Rahmen eines Insolvenzverfahrens verfolgen können. Es bleibt ihnen offen, rechtliche Schritte gegen die Gesellschaft einzuleiten oder eine außergerichtliche Einigung zu suchen.
Amtsgericht München – Insolvenzgericht
14. Januar 2025