Das Amtsgericht Kiel hat im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen des Arbeit und Leben Schleswig-Holstein e.V., vertreten durch die Vorstände Frank Homschu und Karsten Schneider, die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Ziel der Maßnahme ist es, das Vermögen des Vereins vor nachteiligen Veränderungen zu schützen und die wirtschaftliche Lage des Schuldners umfassend zu prüfen.
Hintergrund und Eckdaten
Der Verein Arbeit und Leben Schleswig-Holstein e.V., eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel unter der Nummer VR 4101 KI, hat seinen Sitz in der Legienstraße 22, 24103 Kiel. Als Verfahrensbevollmächtigte agiert die Kanzlei Take, Maracke & Partner aus Kiel.
Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung
Das Gericht hat am 09. Januar 2025 um 16:00 Uhr gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Rechtsanwalt Wilhelm Salim Khan Durani, ansässig in der Wall 55, 24103 Kiel, wurde als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt.
Kernpunkte des Beschlusses:
- Verfügungsbeschränkungen: Verfügungen des Vereins über dessen Vermögensgegenstände sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dies betrifft insbesondere die Einziehung von Außenständen sowie die Verwaltung von Bankguthaben.
- Einziehung von Forderungen: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Forderungen des Schuldners einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen.
- Sicherung des Vereinsvermögens: Der Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen des Vereins zu überwachen, zu sichern und dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu prüfen, insbesondere im Hinblick darauf, ob genügend Mittel zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden sind.
Ziele und weitere Schritte
Die vorläufige Insolvenzverwaltung dient dazu, eine geordnete Prüfung der Vermögenslage des Vereins sicherzustellen. Sollte das Verfahren eröffnet werden, könnte dies bedeuten, dass entweder eine Sanierung des Vereins oder eine geordnete Abwicklung angestrebt wird.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kiel kann eine sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses oder dessen Bekanntmachung. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Kiel einzureichen und kann auch bei jeder anderen Geschäftsstelle eines Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden.
Bedeutung für Gläubiger und Mitglieder
Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung sind Zahlungen an den Verein nicht mehr zulässig. Gläubiger und Drittschuldner werden aufgefordert, ihre Leistungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen. Dies dient der Sicherung der Insolvenzmasse und dem Schutz der Gläubigerinteressen.
Amtsgericht Kiel – Insolvenzgericht
09. Januar 2025