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Vorläufige Insolvenzverwaltung für die Joab International GmbH eingeleitet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 84 IN 1/25

Am 07. Januar 2025, um 08:53 Uhr, hat das Amtsgericht Münster im Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Joab International GmbH, mit Sitz in der Siemensstraße 2, 48599 Gronau, weitreichende Maßnahmen angeordnet. Die Gesellschaft, die im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 17289 eingetragen ist und durch den Geschäftsführer Herrn Công Minh Vu, wohnhaft Mittwegstr. 16, 45127 Essen, gesetzlich vertreten wird, befindet sich damit unter vorläufiger Insolvenzverwaltung.

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde die erfahrene Rechtsanwältin Frau Tanja Kreimer, mit Kanzleisitz in der Grabenstraße 37, 48703 Stadtlohn, bestellt. Diese Anordnung bringt einschneidende Konsequenzen für die Handlungsfähigkeit der Joab International GmbH mit sich, um die Vermögensinteressen der Gläubiger zu wahren und eine geordnete Abwicklung sicherzustellen.

Die wesentlichen Anordnungen des Gerichts im Überblick:

  • Eingeschränkte Verfügungsbefugnis der Schuldnerin: Die Joab International GmbH darf ohne die ausdrückliche Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin keine Verfügungen über Gegenstände ihres Vermögens mehr vornehmen. Diese Maßnahme stellt sicher, dass das Unternehmensvermögen nicht unkontrolliert geschmälert wird (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
  • Zahlungsverbot an die Schuldnerin: Drittschuldner, also jene, die der Joab International GmbH etwas schulden, dürfen keine Zahlungen mehr direkt an die Gesellschaft leisten. Gleichzeitig ist die vorläufige Insolvenzverwalterin ermächtigt, Forderungen und Bankguthaben der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  • Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen: Sämtliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, sind untersagt, es sei denn, sie betreffen unbewegliche Gegenstände. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Mit diesen Anordnungen soll die wirtschaftliche Grundlage des Unternehmens gesichert werden, um eine sachgerechte Prüfung der Vermögensverhältnisse der Schuldnerin und die Vorbereitung der Entscheidung über die Insolvenzeröffnung zu ermöglichen.

Die Joab International GmbH, ein Unternehmen, das in seinem Geschäftszweig vermutlich überregional tätig ist, sieht sich somit in einer entscheidenden Phase, die für die weitere Entwicklung von zentraler Bedeutung sein wird. Die Maßnahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung sollen dabei eine Grundlage für eine geordnete Restrukturierung oder eine gerechte Vermögensverteilung im Falle einer Insolvenz schaffen.

Amtsgericht Münster
07. Januar 2025

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