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Vorläufige Insolvenzverwaltung für FBL UG (haftungsbeschränkt) angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 500 IN 265/24

Am 23. Dezember 2024 um 14:56 Uhr hat das Amtsgericht Düsseldorf im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der FBL UG (haftungsbeschränkt) weitreichende Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens angeordnet. Das Unternehmen, ansässig in der Opladener Straße 170, 40764 Langenfeld (Rheinland), ist im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 90912 eingetragen und wird gesetzlich durch die Geschäftsführerin Frau Anna Grzeskowiak-Salis vertreten.

Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Andreas Pantlen bestellt, der unter folgender Adresse erreichbar ist:

  • Kanzleiadresse: Königsallee 98 a, 40215 Düsseldorf
  • Telefon: (Kontaktinformationen nicht angegeben)

Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung erfolgt gemäß den §§ 21 und 22 InsO und hat zum Ziel, das Vermögen der Schuldnerin vor nachteiligen Veränderungen zu schützen.

Maßnahmen zur Vermögenssicherung

Die getroffenen Maßnahmen umfassen:

  1. Verfügungsbeschränkung: Verfügungen über das Vermögen der Schuldnerin sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtswirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
  2. Forderungseinzug: Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben sowie sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder in Empfang zu nehmen. Drittschuldnern wird ausdrücklich untersagt, Zahlungen direkt an die Schuldnerin zu leisten. Stattdessen sind sie verpflichtet, ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  3. Einstellung von Zwangsvollstreckungen: Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich Arrest oder einstweiliger Verfügungen gegen die Schuldnerin, werden untersagt. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt, sofern sie sich nicht auf unbewegliche Vermögenswerte beziehen (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Ziel der vorläufigen Insolvenzverwaltung

Die vorläufige Insolvenzverwaltung dient dem Schutz der Gläubiger und der Stabilisierung der Vermögenslage der FBL UG. Sie soll sicherstellen, dass das vorhandene Vermögen erhalten bleibt, um die Grundlagen für eine mögliche Sanierung oder geordnete Abwicklung des Unternehmens zu schaffen.

Rechtsanwalt Andreas Pantlen wird zudem prüfen, ob die Insolvenzmasse ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken, und eine Bewertung der wirtschaftlichen Gesamtlage des Unternehmens vornehmen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung können Beteiligte innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, Beschwerde einlegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung des Beschlusses oder – falls keine Verkündung erfolgt – mit dessen Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugeben. Alternativ kann die Einreichung elektronisch erfolgen, sofern die gesetzlichen Anforderungen – insbesondere eine qualifizierte elektronische Signatur – erfüllt sind. Eine Einreichung per einfacher E-Mail ist nicht zulässig.

Ausblick

Die weitere Entwicklung des Verfahrens wird maßgeblich davon abhängen, ob eine Sanierung der FBL UG möglich ist oder ob eine Liquidation notwendig wird. Der vorläufige Insolvenzverwalter Andreas Pantlen wird die finanzielle Situation des Unternehmens in den kommenden Wochen prüfen und einen Bericht vorlegen, der als Grundlage für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dienen wird.

Amtsgericht Düsseldorf, 23.12.2024

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