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Insolvenzantrag gegen Medi Plus UG Intensivpflegedienst: Vorläufige Insolvenzverwalterin ernannt, Vermögensverwaltung eingeschränkt
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Insolvenzantrag gegen Medi Plus UG Intensivpflegedienst: Vorläufige Insolvenzverwalterin ernannt, Vermögensverwaltung eingeschränkt

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Im Insolvenzverfahren mit dem Aktenzeichen 10 IN 427/24 hat das Amtsgericht Wiesbaden für die Medi Plus UG (haftungsbeschränkt) Intensivpflegedienst, mit Sitz in der Alte Schmelze 19, 65201 Wiesbaden (HRB 31209), eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Das Unternehmen, das von der Geschäftsführerin Anna Massey geleitet wird, steht nun unter der Aufsicht einer vorläufigen Insolvenzverwalterin.

Als vorläufige Insolvenzverwalterin wurde die erfahrene Rechtsanwältin Stefanie Barth aus der Kanzlei HGW Rechtsanwälte, Wiesbaden, bestellt. Sie übernimmt die Aufsicht über alle finanziellen Transaktionen und ist befugt, das Vermögen der Medi Plus UG zu sichern und zu verwalten. Fortan sind sämtliche Verfügungen über das Vermögen der Medi Plus UG nur noch mit Zustimmung von Rechtsanwältin Barth gültig. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist erreichbar in der Tannenstraße 8, 65187 Wiesbaden (Tel.: 0611 5325458-0, Fax: 0611 5325458-9, E-Mail: mail@hgw.de).

Gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 InsO sind alle Schuldner der Medi Plus UG verpflichtet, Zahlungen nur noch unter Beachtung des Beschlusses an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu leisten. Mit dieser Anordnung will das Amtsgericht Wiesbaden sicherstellen, dass die Vermögenswerte der Gesellschaft erhalten bleiben und eine bestmögliche Gläubigerbefriedigung im Rahmen eines möglichen Insolvenzverfahrens gewährleistet ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Die Antragsgegnerin, Medi Plus UG, hat die Möglichkeit, gegen diesen Beschluss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde einzulegen. Diese ist beim Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden, einzureichen. Die Frist beginnt ab Zustellung oder Verkündung der Entscheidung; bei öffentlicher Bekanntmachung gilt die Frist als begonnen, sobald zwei Tage nach der Veröffentlichung vergangen sind.

Auch Gläubiger haben das Recht auf Beschwerde, sofern sie geltend machen, dass die internationale Zuständigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 nicht gegeben ist. Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht und unterzeichnet werden und sollte den angefochtenen Beschluss genau bezeichnen sowie den Umfang der Anfechtung beschreiben. Eine Begründung der Beschwerde ist erwünscht und kann zur Klärung des Sachverhalts beitragen.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

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