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Staatsanwaltschaft Hof

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Hof

1160 VRs 13587/​22

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

Einziehungsbeteiligte Katja Gesellensetter
Entscheidung Urteil/​Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 27.12.2023, Az: 21 Ds 1160 Js 13587/​22, rechtskräftig seit 09.01.2024
Einziehungsanordnung Selbständige Einziehung nach § 76 a Abs. 1 StGB i.V.m. § 435 StPO

Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Anspruchsinhaberin aus d. der Einziehungsanordnung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen die Einziehungsbeteiligte zustehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Einziehungsbeteiligte hatte am 18.08.2022 ein Konto bei der Commerzbank AG mit der IBAN DE61 7804 0081 0782 6555 00 eröffnet.

Auf diese Konten gingen im Zeitraum 07.09.2022 bis 08.09.2022 zahlreiche Überweisungsbeträge ein, von denen aufgrund der Höhe des Betrags und des Verwendungszwecks feststeht, dass diese betrügerisch erlangt worden waren. So überwies die Geschädigte Madeleine Vogelsang aufgrund eines vermeintlichen Warenangebots den Kaufpreis über 185 Euro auf das Konto der Beschuldigten.

Im Einzelnen gingen folgende inkriminierten Gelder von getäuschten Kunden ein:

07.09.2022 230,00 Euro Yasin-Can Bayrak
07.09.2022 720,00 Euro Annalena Baumgartner
08.09.2022 70,00 Euro Jelenka Milicevic
08.09.2022 185,00 Euro Madeleine Vogelsang

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Anspruchsinhabern konnten bislang Vermögenswerte gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Hof geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Hof melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o. g. Aktenzeichens hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos oder mit anliegendem Rückantwortschreiben möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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