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Staatsanwaltschaft Stade

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Stade

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO
über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

151 Js 22821/​23 VRs

Die Staatsanwaltschaft Stade vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Zeven wegen Diebstahls (Az. 9 Cs 151 Js 22821/​23 (145/​23)) gegen D. Kakauridze, geb. am 06.03.1979. Diese ist rechtskräftig seit dem 19.02.2024 Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

In dem Pkw, der am 06.08.2022 von dem oben Genannten in Zeven geführt wurde, wurde Diebesgut gefunden. Die konkreten Tatumstände konnten nicht festgestellt werden.

Aufgrund dieser Entscheidung können Sie den Anspruch auf Rückgewähr folgender Gegenstände geltend machen:

4x E-Bike Bordcomputer (Seriennummern: 179226026D7; 238211982D7; 237041832D7; 179110981D7)
4 Sonnenbrillen
3x kosmetisches Erzeugnis
2 Jeans
1 Weste
4 Gürtel
1 Steeldart-Set 22g
1 Jacke
1 Arbeitsjacke
1 Langarmshirt
1 Shorts
5 Kopfbedeckungen (Cap/​Mütze)
10 Leistungsschutzschalter
2 Rasierer nebst 9 Rasierklingen
1 Paar Arbeitshandschuhe
1 Arbeitshose
1 Armbanduhr nebst Verstellwerkzeug
1 Radkreuz
1 Pkw- und Universalwerkzeugkoffer mit Inhalt
1 Satz Doppelringschlüssel (8-teilig)
1 Kfz-Notfallset (43-teilig)
3 Flaschen á 1 Liter Motoröl
1 angebrochene Flasche á 1 Liter Getriebeöl
5 Arbeitslampen (LED)
3 Nagelbürsten
1 Satz Inbusschlüssel (9-teilig)
1 Taschenlampe (LED)
2 Taschenmesser
2 Ratschenverlängerungen
1 Paar Krokodilklemmen
2 Seitenschneider
2 Multitool
1 Einhandzwinge
2 Gartenbrausen
1 Ladegerät für Zigarettenanzünder
1 Luftbalg mit Schlauch und Spritze
1 Waschbeckenarmatur

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO).

Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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