Start Justiz vorl. Sicherungsmaßnahmen Staatsanwaltschaft Leipzig

Staatsanwaltschaft Leipzig

155
qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Leipzig

Strafvollstreckungsverfahren gegen Mariama Werner (ehemals Faal-Böttger) –
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

653 Js 22676/​18

In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: 653 Js 22676/​18, gegen Mariama Werner (ehemals Faal-Böttger) – geboren am 27.10.1993 – wegen Betrugs, ist durch Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14.09.2021 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von der Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden.

Die Verurteilte bot im Zeitraum vom Juli 2016 bis Februar 2019 unter Verwendung von der Internetplattform Ebay-Kleinanzeigen diverse Waren zum Kauf an, obwohl sie nicht willens und in der Lage war, diese Gegenstände zu liefern. Obwohl die jeweiligen Käufer nach dem Vertragsabschluss mit der Verurteilten die jeweiligen Kaufpreise an diese überwiesen, übersandte die Verurteilte, wie beabsichtigt, die jeweiligen Waren im Anschluss nicht.

Darüber hinaus schloss die Verurteilte unter Verwendung fremder Personendaten Kreditkartenverträge ab, um in der Folge die so erlangten Kreditkarten für unberechtigte Transaktionen zu nutzen und unter unbefugter Verwendung fremder Personen- und Kontodaten Verträge abzuschließen und über das Internet diverse Waren zu bestellen, um diese in Folge für sich zu nutzen oder gewinnbringend zu verkaufen.

Darüber hinaus bestellte die Angeklagte online unter Verwendung fremder Personendaten und unter Vortäuschung Ihrer Zahlungswilligkeit/​-fähigkeit diverse Waren, ohne diese im Anschluss an die Lieferung zu bezahlen. Unter gleicher Vorgehensweise schloss die Verurteilte diverse Kauf- und Dienstleistungsverträge ab.

Weiter erhielt die Verurteilte Gelder aus einem privaten Gesamtdarlehensvertrag, wobei sie die Gelder, wie beabsichtigt, nach Rückforderungsverlangen nicht zurückzahlte.

Um der Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 26.121,80 EUR gegen die Verurteilten angeordnet. Bei derVerurteilten wurden bereits Vermögenswerte gesichert.

Die jeweils Verletzten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o. g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Es wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Leipzig, den 11.04.2024

 

gez. Daraghmeh, Rechtspflegerin

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein