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Staatsanwaltschaft Chemnitz

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Chemnitz
Strafvollstreckungsabteilung

R009 VRs 670 Js 28454/​21

Vollstreckungsverfahren gegen Anja Kammerer

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

verurteilte Person Anja Kammerer
Entscheidung Urteil des Amtsgerichts Marienberg vom 06.12.2022, Az: 8 Ds 670 Js 28454/​21, rechtskräftig seit 06.12.2022
Einziehungsanordnung Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 2.750,00 EUR

Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Anspruchsinhaberin aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen die Verurteilte zustehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
In der Absicht sich ein zusätzliches Einkommen zu verschaffen, schloss die Angeschuldigte im Zeitraum vom 14.03.2021 bis 21.04.2021 in mindestens 17 Fällen Kaufverträge mit verschiedenen Käufern über insgesamt 18 Norwegische Waldkatzenjungen ab und vereinnahmte jeweils Anzahlungen auf den jeweils vereinbarten Kaufpreis, obwohl sie von Anfang an nicht beabsichtigte die Katzenjungen an diese Verkäufer abzugeben, zumal sie lediglich sechs am 28.02.2021 geborene Jungkatzen zur Verfügung hatte. Hierzu hatte Sie eine Anzeige bei dem Internetportal ebay-Kleinanzeigen aufgegeben.

So getäuscht übergaben, bzw. überwiesen die so getäuschten Kaufinteressenten die vereinbarten Anzahlungsbeträge, auf deren Erhalt es der Angeschuldigten alleine ankam, wodurch diese Einnahmen in Höhe von 4.550 EUR erzielte.

In keinem der nachfolgend benannten Fälle kam es, wie von der Angeschuldigten beabsichtigt, zu einer Übergabe eines Katzenjungen. Lediglich mit Ausnahme von einem Fall erfolgte jeweils keine Rückzahlung der Anzahlung.

Sechs der Verkäufe wurden bereits durch Strafbefehl des Amtsgerichts Marienberg vom 27.07.2021, Aktenzeichen 8 Cs 670 Js 24918/​21 strafrechtlich verfolgt.

Bei den weiteren Fällen handelt es sich um nachfolgende Kaufvorgänge:

1. Am 14.03.2021 verkauft die Angeschuldigte über Kontakt per WhatsApp an die Ramona Löffler ein buntes Weibchen zu einem vereinbarten Preis von 550 EUR. Die Anzahlung in Höhe von 250 EUR überweist Frau Löffler am selben Tag auf das von ihr benannte Konto.

2. Am 20.03.2021 verkauft die Angeschuldigte in ihrer damaligen Wohnung in der Berggasse 2 in Olbernhau an Bernd Ahrens ein rotes Männchen zu einem vereinbarten Preis von 600 EUR. Die Anzahlung in Höhe von 250 EUR zahlt er vor Ort in bar.

3. Am 21.03.2021 verkauft die Angeschuldigte in ihrer Wohnung in Olbernhau an Liane Engelhardt ein rotes Weibchen zu einem vereinbarten Preis von 550 EUR. Die Anzahlung in Höhe von 250 EUR zahlt sie vor Ort in bar.

4. Am 22.03.2021 verkauft die Angeschuldigte über Kontakt per WhatsApp an Tom Miersal ein buntes Weibchen zu einem vereinbarten Preis von 600 EUR. Die Anzahlung in Höhe von 250 EUR überweist er am selben Tag auf das von der Angeschuldigten benannte Konto.

5. Am 24.03.2021 verkaufte die Angeschuldigte über Kontakt per WhatsApp an Doreen Liebenow ein buntes Weibchen zu einem vereinbarten Preis von 600 EUR. Die Anzahlung in Höhe von 205 EUR überwies sie am 25.03.2021 auf das von der Angeschuldigten benannte Konto. Diese Anzahlung wurde der Geschädigten nach dem Rücktritt vom Vertrag durch die Angeschuldigte erstattet. Die Rückzahlung erfolgte durch den Ehemann der Angeschuldigten, der getrennt von der Angeschudligten lebt.

6. Am 30.03.2021 vereinbarte die Angeschuldigte über Kontakt per WhatsApp mit dem Stefan Wiedemann den Kauf einer Katze für 650 EUR. Zur Reservierung der Katze lies der Geschädigte eine Reservierungsgebühr in Höhe von 250 EUR durch seine Freundin Azize Schrempp überweisen.
Die Angeschuldigte schickte dem Geschädigten einen von Ihr ausgefüllten und unterzeichneten Kaufvertrag, welcher in der Folge nicht vom Geschädigten ausgefüllt wurde.

7. Am 06.04.2021 verkaufte die Angeschuldigte über Kontakt per WhatsApp an Zihang Zhao eine Katze für 650 EUR. Die Anzahlung in Höhe von 300 EUR überweist er am selben Tag auf das von der Angeschuldigten benannte Konto.

8. Am 09.04.2021 verkaufte die Angeschuldigte über Kontakt per WhatsApp an Elisabeth Stahl ein rotes Weibchen zu einem vereinbarten Preis von 600 EUR. Die Anzahlung in Höhe von 300 EUR überwies sie am selben Tag auf das von der Angeschuldigten benannte Konto.

9. Am 08.04.2021 verkaufte die Angeschuldige über Kontoakt per WhatsApp an Andrea Plate ein buntes Kätzchen. Die Anzahlung in Höhe von 300 EUR überwies sie am selben Tag auf das von der Angeschuldigten benannte Konto.

10. Am 18.04.2021 verkaufte die Angeschuldigte in ihrer damaligen Wohnung an Laura Simmerstätter einen roten und einen schwarz-weißen Kater zum Preis von 1.100 EUR für beide Katzen. Die Anzahlung in Höhe von 400 EUR übergab die Geschädigte vor Ort.

11. Am 21.04.2021 verkaufte die Angeschuldigte in ihrer damaligen Wohnung an Rita Jösch ein rotes Weibchen zum Preis von 550 EUR. Die Anzahlung in Höhe von 200 EUR übergab die Geschädigte vor Ort.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Anspruchsinhabern konnten bislang Vermögenswerte von derzeit 30,00 EUR gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Chemnitz geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Chemnitz melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos oder mit anliegendem Rückantwortschreiben möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

Mit freundlichen Grüßen

Lämmel
Rechtspflegerin

Anlagen
Merkblatt mit wichtigen Hinweisen für Anspruchsinhaber
Rückantwortschreiben

Wichtige Hinweise für Anspruchsinhaber bei erfolgter Einziehung des Wertes von Taterträgen

Anspruch auf Rückgewähr nach § 459h StPO

In diesem Verfahren wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen eine Person (Verurteilter, Einziehungsbetroffener) angeordnet, hinsichtlich dessen Ihnen gegebenenfalls ein Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses der bei d.Verurteilten gepfändeten Vermögenswerte bzw. von diesem beigetriebenen Beträge zusteht,
§ 459h Abs. 2 StPO. Eine etwaige Auskehrung findet ausschließlich aus diesen Vermögenswerten statt.

Sollten Sie bereits durch einen Dritten (z.B. eine Versicherung) entschädigt worden oder nicht mehr Inhaber des Anspruchs (z.B. aufgrund Abtretung) sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diesen Dritten oder den Anspruchserwerber als Rechtsnachfolger weiter. Sie werden darauf hingewiesen, dass der Rechtsnachfolger an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den im folgenden Abschnitt beschriebenen Antrag zu stellen und die Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen (Anspruchsanmeldung).

Verfahren zur Auskehrung des Verwertungserlöses nach § 459k StPO

Der Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses ist von Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger innerhalb von sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anzumelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Hinweis: Erfolgte die Veröffentlichung dieser Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger, läuft die genannte Frist ab dem Datum der Veröffentlichung.

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist unter den in den §§ 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger unbenommen, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem ein vollstreckbarer zivilrechtlicher Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 Zivilprozessordnung (ZPO) oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorgelegt wird, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO). Einem vollstreckbaren Endurteil gemäß § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergibt sich die Berechtigung des Antragstellers hinsichtlich des angemeldeten Anspruchs und die Anspruchshöhe eindeutig aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös soweit vorhanden an den Antragsteller ausgekehrt.
Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Auskehrung des Verwertungserlöses versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO).

Vor der Entscheidung über die Auskehrung wird der von der Einziehung Betroffene – soweit möglich – angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

Insolvenzverfahren über das Vermögen des von der Einziehung Betroffenen

Wird über das Vermögen des von der Einziehung Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen etwaige durch die Staatsanwaltschaft zuvor erlangten Sicherungsrechte an gesicherten Vermögenswerten. Die gepfändeten Vermögenswerte werden dann an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Anspruchsinhaber aus d. der Einziehungsanordnung zugrunde liegenden Tat(en), die nach Rechtskraft der Einziehungsanordnung ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung etwaiger gesicherte Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche vollständig zu befriedigen (sogenannter Mangelfall), kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. von der Einziehung betroffenen stellen (§ 459h Abs. 2 StPO i. V. m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nur an denjenigen Anspruchsinhaber (oder an dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 ZPO oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO). Einem vollstreckbaren Endurteil gemäß § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn nach Nichteröffnung oder nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung (im Fall des Absehens von der Insolvenzantragstellung) zwei Jahre verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 StPO i. V. m. § 459m Abs. 1 S. 1 bis 3 StPO.

Unmittelbare Befriedigung des Anspruchs durch den von der Einziehung Betroffenen

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Anspruchsinhaber aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der von der Einziehung Betroffene im Umfang der Befriedigung der Tatverletzten einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit dieser Verwertungserlös unter den genannten Voraussetzungen an den Anspruchsinhaber auszukehren gewesen wäre (§ 459l Abs. 2 StPO).

Die Befriedigung des Anspruchsinhabers muss durch eine Quittung des Anspruchsinhabers (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Zudem werden in einem solchen Fall der Tatverletzte (oder sein Rechtsnachfolger) – soweit möglich – vor der Entscheidung über einen Ausgleichsanspruch des von der Einziehung Betroffene angehört werden (§ 459l Abs. 2 Sätze 3, 4 StPO).

Bitte haben Sie Verständnis, dass es der Staatsanwaltschaft über diese Bekanntmachung hinaus nicht erlaubt ist, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie daher von schriftlichen oder mündlichen Anfragen ab und lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Rechtsanwalt beraten.

Aktenzeichen: R009 VRs 670 Js 28454/​21

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Staatsanwaltschaft
Chemnitz Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz

Aktenzeichen: R009 VRs 670 Js 28454/​21
(Bitte bei Antwort angeben)

Vollstreckungsverfahren gegen Anja Kammerer

Rückantwort zur Mitteilung der Staatsanwaltschaft nach § 459i StPO vom 03.04.2024

Mir ist aus d. rechtskräftig abgeurteilten Tat(en) folgender Anspruch auf Entschädigung gegen d. Verurteilten entstanden: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro
(Hinweis zur Angabe: Bitte nur den unmittelbaren Schaden aus der Tat angeben. Nebenforderungen wie bspw. Zinsen können nicht im Verteilungsverfahren berücksichtigt werden.)

[ ] Dieser aus d. Tat(en) entstandene Anspruch ist bereits durch vollständige Beitreibung /​ Abgeltung erloschen.
[ ] Zur Abgeltung dieses aus d. Tat(en) entstandene Anspruchs habe ich von
[ ] d. oben genannten Person(en)
[ ] folgender in der Mitteilung der Staatsanwaltschaft genannten verurteilten Person
_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​(bitte Namen eintragen)
Zahlungen in Höhe von _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro erhalten.

Auf die Anmeldung dieses aus d. Tat(en) entstandenen Anspruchs zur Berücksichtigung bei einer etwaigen Auskehrung von beigetriebenen Beträgen durch die Staatsanwaltschaft wird

[ ] in voller Höhe verzichtet.
[ ] in Höhe von _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro verzichtet.
[ ] Dieser aus d. Tat(en) entstandene Anspruch wird selbst bzw. durch _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ (ggf. Az.:_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​) vollstreckt.
Ggf. Angabe der Art der Vollstreckung (z.B. Zahlungsvereinbarung o.ä.):
_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
Ich werde die Staatsanwaltschaft Chemnitz vom Ergebnis dieser Vollstreckung unterrichten.

Hinweis der Staatsanwaltschaft Chemnitz:
Zur Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme d. Verurteilten kann die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung bei der Staatsanwaltschaft Chemnitz vorläufig eingestellt werden. Sollte die eigene Vollstreckung nicht zur vollständigen Begleichung des Anspruchs führen, kann die Vollstreckung wieder aufgenommen werden. In diesen Fällen ist der bereits erledigte Betrag an die Staatsanwaltschaft Chemnitz mitzuteilen.

[ ] Dieser aus d. Tat(en) entstandene Anspruch ist d. Verurteilten durch eine gegenseitige, vertragliche Vereinbarung vom _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
[ ] in voller Höhe erlassen worden.
[ ] in Höhe von _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro erlassen worden.
Eine Abschrift des geschlossenen Vertrages vom _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ ist beigefügt.
[ ] Dieser aus d. Tat(en) entstandene Anspruch wird
[ ] in voller Höhe
[ ] in Höhe von _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro
zur Berücksichtigung bei einer etwaigen Auskehrung von beigetriebenen Beträgen durch die Staatsanwaltschaft angemeldet.
Ausgekehrte Beträge sollen auf folgendes Konto überwiesen werden:
Kontoinhaber: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
IBAN: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
BIC/​SWIFT-Code: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
Kreditinstitut: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
Verwendungszweck: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
Anschrift des Kontoinhabers, falls dieser nicht ich bin:
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_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
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Sollte zukünftig die Auskehrung auf ein anderes Konto gewünscht werden, wird dies der Staatsanwaltschaft Chemnitz mitgeteilt.
[ ] Sonstige Angaben (z.B. eingetretene Rechtsnachfolge u.ä.)
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(Ort, Datum) (Unterschrift)

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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