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Staatsanwaltschaft Stuttgart

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Staatsanwaltschaft Stuttgart

6264 AR RVA 291/​23

Durch das Amtsgericht Waiblingen ist am 27.01.2020 ein Urteil ergangen, welches seit dem 04.02.2020 rechtskräftig ist. Gegen Herrn Franz wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 27.800,00 € angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Verurteilte inserierte in verschiedenen Zeitungen, dass er Orientteppiche verkaufe. Den Geschädigten erzählte er, dass er die Teppiche lediglich in Kommission nehme und seinem Kundenstamm verkaufen würde, sobald die Teppiche gereinigt und aufgearbeitet werden würde. Die Reinigung wollte er selber in Auftrag geben, die von den Geschädigten gezahlten Preise waren jedoch deutlich überhöht. Eine Reinigung erfolgte in keinem der Fälle, den Geschädigten entstand jeweils ein Schaden in Höhe der bezahlten Reinigungskosten.

Dabei handelte es sich um folgende Schäden:

Am 15.07.2016 der Geschädigten Kawecki i.H.v. 2.200 €

Am 04.08.2016 der Geschädigten Amos i.H.v. 5.000 €

Am 19.09.2016 der Geschädigten Amos i.H.v. 800 €

Am 31.07.2017 dem Geschädigten Muschkat i.H.v. 850 €

Am 02.02.2017 dem Geschädgten Fahrner i.H.v. 1.900 €

Am 13.02.2017 der Geschädigten Schnee i.H.v. 1.500 €

Am 16.02.2017 dem Geschädigten Sladek i.H.v. 1.500 €

Am 03.03.2017 der Geschädigten Schlosser i.H.v. 3.500 €

Am 29.03.2017 der Geschädigten Krug i.H.v. 2.800 €

Am 07.05.2017 der Geschädigten Hallweger i.H.v. 2.500 €

Am 09.05.2017 dem Geschädigten Bachner i.H.v. 4.000 €

Am 10.08.2017 der Geschädigten Hagmaier i.H.v. 1.200 €

Am 28.08.2017 der Geschädigten Jörg i.H.v. 3.500 €

Am 09.11.2017 der Geschädigten Zensen i.H.v. 1.200 €

Am 14.09.2017 der Geschädigten Brill i.H.v. 2.000 €

Am 12.06.2016 und 31.05.2018 beantragte der Verurteilte beim Jobcenter Mannheim ALG II, wobei er in seinem Antrag wahrheitswidrig verneinte Einkünfte zu beziehen. Im Vertrauen auf die Richtigkeit seiner Angaben gewährte die Agentur für Arbeit in der Zeit von Juli 2017 bis Juni 2018 ALG II. Der Schaden beläuft sich auf 3.197€ für Leistungen und 802,06 € für Sozialversicherungsbeiträge.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO. Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO. Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO. Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO. Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen, sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung), wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft. Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 6264 AR RVA 291/​23 schriftlich in Verbindung setzen.

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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