Start Justiz vorl. Sicherungsmaßnahmen Staatsanwaltschaft Görlitz, Zweigstelle Bautzen

Staatsanwaltschaft Görlitz, Zweigstelle Bautzen

101
qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Görlitz,
Zweigstelle Bautzen

Vollstreckungsverfahren
R015 VRs 550 Js 6544/​21

 

Einziehungsbeteiligter Herr Andreas Frommann

Mit Urteil des Amtsgerichts Bautzen vom 28.07.2021, rechtskräftig seit 05.08.2021, Az.: 40 Ds 550 Js 6544/​21, ist u.a. die Einziehung des Wertersatzes gemäß §§ 73, 73c StGB in Höhe von 345,00 EUR rechtskräftig angeordnet worden. Der Entscheidung lag u.a. folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 26.04.2020 bot der Angeklagte über die Internetplattform ebay-Kleinanzeigen ein Mobilfunkgerät iPhone XR zum Preis von 340,00 EUR zuzüglich 5,00 EUR Versandkosten zum Verkauf an, obwohl er zum Zeitpunkt des Angebots weder willens noch in der Lage war, ein derartiges Mobilfunkgerät an einen potenziellen Käufer zu übersenden.

Der Geschädigte Andreas Frommann erwarb das zum Schein angebotene Mobilfunkgerät am 26.04.2020 und überwies den genannten Kaufpreis einschließlich Versandkosten auf das vom Angeklagten angegebene Konto bei der Ostsächsischen Sparkasse Dresden. Entsprechend seiner vorgefassten Absicht übersandte dieser das angebotene Mobilfunkgerät in der weiteren Folge jedoch nicht. Dem Geschädigten entstand ein Schaden in Höhe des Überweisungsbetrags.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Görlitz, Zweigstelle Bautzen kostenlos und formfrei anmelden, § 459k Abs. 1 StPO. Der Verletzte möge sich hierzu bitte mit der Staatsanwaltschaft Görlitz, Zweigstelle Bautzen, Lessingstraße 7, 02625 Bautzen unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich in Verbindung setzen.
Hinweis: Die genannte 6-Monatsfrist läuft, ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Mitteilung.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten – welche Ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft Görlitz, Zweigstelle Bautzen anmelden – ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO. Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111 i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich. In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

 

 

 

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein