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Staatsanwaltschaft Itzehoe

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Itzehoe

314 Js 2039/​21 V26
Strafvollstreckungsverfahren gegen Sven Meyer

Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung
von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459i StPO)

Der oben Genannte ist am 14.12.2021 durch das Amtsgericht Elmshorn – 30 Cs 314 Js 2039/​21 – zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt worden. Die Entscheidung ist seit dem 15.11.2022 rechtskräftig.

Der Entscheidung lagen folgende Sachverhalte zugrunde:

Der Zeuge Fleming Wulff bestellte bei Herrn Meyer am 08.09.2020 vier Pkw-Winter-reifen Michelin Alpin 6, 205/​55 R16 91H, zum Preis von insgesamt 360,00 € inkl. Montage und übergab Herrn Meyer am 29.09.2020 an seinem Arbeitsplatz in der Werkstatt der Firma Autohof San-Terra GmbH in der Pinneberger Chaussee 20 in Moorrege Bargeld in dieser Höhe. Entsprechend des vorgefassten Tatplans lieferte Herr Meyer die Reifen nach Erhalt des Geldes nicht aus.

Außerdem:

1. Herr Meyer bestellte am 12.05.2019 bei real.de Royalz Unterhosen Herren Boxershorts und eine Jack & Jones Übergangsjacke auf den Namen der Zeugin Böhme, die an sie ausgeliefert wurden. Zur Bezahlung des Kaufpreises in Höhe von 109,61 € war er nicht willens oder in der Lage.

2. Herr Meyer kaufte am 04.06.2019 bei real.de ein Gioteck SX6 Storm – abelgebundenes Stereoheadset auf den Namen der Zeugin Böhme, das an ihn ausgeliefert wurde. Zur Bezahlung des Kaufpreises in Höhe von 32,99 € waren er nicht willens oder in der Lage.

3. Herr Meyer kaufte am 23.07.2019 bei real,- Digital Payments & Technology Services GmbH online eine Nerf N-Strike Elite Rapidstrike auf den Namen der Zeugin Böhme, die an ihn ausgeliefert wurde. Zur Bezahlung des Kaufpreises in Höhe von 51,35 € waren er nicht willens oder in der Lage.

4. Herr Meyer bestellte am 23.08.2019 bei real,- online 100 Siegelrandbeutel PA7PE 60cm x 40cm auf den Namen der Zeugin Böhme, die an ihn ausgeliefert wurden. Zur Bezahlung des Kaufpreises in Höhe von 41,39 € waren er nicht willens oder in der Lage.

5. Herr Meyer kaufte am 27.08.2019 bei real,- online 1einen BASIL HR-Schultaschenkorb „Cento S“ auf den Namen der Zeugin Böhme, der an ihn ausgeliefert wurde. Zur Bezahlung des Kaufpreises in Höhe von 20,40 € waren er nicht willens oder in der Lage.

6. Herr Meyer bestellte zudem am 15.12.2019 bei www.wish.com zwei Styles Herren Outdoor Wanderhosen, Ultralight High Carbon Sea Fishing Rod, dreimal 20 Stück Angelköder und sechs ultraflache gehärtete Schutzfolien für Mobiltelefone, die an ihn ausgeliefert wurden. Zur Bezahlung des Kaufpreises in Höhe von insgesamt 60,85 € waren er nicht willens oder in der Lage.

Gemäß § 459i Abs. 1 und Abs. 2 StPO werden die Geschädigten hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt.

Der Einziehungsbetrag konnte in voller Höhe gesichert werden.

Bitte beachten Sie die Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf.

Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie diese Benachrichtigung bitte an die Versicherung bzw. den Erwerber des Anspruchs weiter.

Blochel, Rechtspflegerin

Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die im Zuge des Ermittlungs- und/​oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte des Verurteilten werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verurteilten (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1-3 StPO).

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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