Staatsanwaltschaft Hof
1550 Js 2912/23
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:
Einziehungsbeteiligte | Bianca Andrea Büttner |
Entscheidung | Urteil/Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 23.06.2023, Az: 25 Ds 1550 Js 2912/23, rechtskräftig seit 28.06.2023 |
Einziehungsanordnung | Selbständige Einziehung nach § 76 a Abs. 1 StGB i.V.m. Wertersatz in Höhe von 4.725,15 EUR |
Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Anspruchsinhaberin aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen die Verurteilte zustehen.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die ehemals Beschuldigte ist Kontoinhaberin des Kontos mit der IBAN DE38 1001 0010 0058 8471 49 bei der Deutschen Bank AG als auch Kontoinhaberin des Kontos mit der IBAN DE29 7603 0080 0230 8057 45 bei der BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland. Hierbei haben unbekannte Täter die Konten der Beschuldigten dazu verwendet, Gelder aus verschiedenen Betrugstaten zu vereinnahmen und weiterzuleiten.
Das Konto mit der IBAN DE38 1001 0010 0058 8471 49 wurde am 09.01.2023 eröffnet. Im Zeitraum zwischen dem 01.02.2023 und dem 15.02.2023 wurden dem Konto durch Überweisung verschiedener Privatpersonen insgesamt 5.500 EUR gutgeschrieben. Zahlreiche dieser Geldeingänge stammen aus dem Ausland. Auch wurden Eingänge registriert, die nicht auf die tatsächliche Kontobezeichnung des obigen Kontos passten. Die eingehenden Gelder wurden im Anschluss zeitnah wieder abverfügt. Hierbei fanden sich auch Abbuchungen an die Kryptoplattform BitPanda nach Österreich.
Es sollte eine Gutschrift von 2.080 EUR auf das obige Konto stattfinden. Dieser Geldeingang konnte verhindert werden. Die Auftraggeberin wurde laut Auskunft von Ermittlungsbehörden Opfer eines Betruges. Bei dieser wurde die Wohnung entrümpelt. Im Anschluss daran bekam die Auftraggeberin die Information, dass sich eine Bankverbindung geändert habe, und hierbei das obige Konto als Zielkonto angegeben wurde. Diesen Vorgang hatte die Auftraggeberin nicht autorisiert. Auch bei den übrigen Geldeingängen die von Dritten veranlasst wurden, ist davon auszugehen, dass entsprechend eines einheitlichen modus operandi diese im Rahmen ähnlicher Betrugshandlungen dazu veranlasst wurden, Gelder auf das obige Konto zu überweisen. Aus kriminalistischer Erfahrung ist bekannt, dass unbekannte Täter mittels dem Internet mit verschiedenen Dritten in Kontakt treten und diesen vermeintlich günstige Investmentangebote oder sonstige Geldanlagemöglichkeiten oder Angebote unterbreiten. Den Dritten wird vorgespiegelt, dass durch die Zahlung der Geldsumme die versprochenen Leistungen bzw. Geldmehrungen erfolgen werden. Tatsächlich handelt es sich um falsche Angebote, die zu keinem Zeitpunkt durch die unbekannten Täter erfüllt werden sollen. Der Absicht der unbekannten Täter entsprechend, soll es bereits bei Vertragsschluss nie zu einem versprechens-treuen Verhalten der unbekannten Täter kommen. Den Dritten und nunmehr Geschädigten entsteht ein dem vorab entrichteten Geldbetrags entsprechender Schaden. Auf Grund des vorliegenden modus operandi sind die Geldeingänge in Höhe von 5.500 EUR auf dem Konto als Gelder mit inkriminierter Herkunft anzusehen.Die unbekannten Täter benutzten nachweislich auch das oben aufgeführte Konto um inkriminierte Gelder aus Betrugstaten weiterzuleiten und deren Herkunft zu verschleiern.
Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Anspruchsinhabern konnten Vermögenswerte von 4.725,15 EUR gesichert werden.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Hof geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.
Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Hof melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o. g. Aktenzeichens hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.
Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können.
Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.
Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.