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Staatsanwaltschaft Essen

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Essen

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Gegenständen
und die Möglichkeit der Herausgabe (§ 459j StPO)

71 Js 627/​22

Mit Beschluss vom 14.02.2023, rechtskräftig seit dem 22.03.2023, hat das Amtsgericht Essen -Az.: 92 Ds 80/​23- im Verfahren gegen Unbekannt, handelnd unter dem Namen Daniela Sofia Da Veiga Ramos wegen Betruges die Einziehung der folgenden Konten nach § 76a StGB angeordnet:

-DE23 1203 0000 1080 5895 16 (Deutsche Kreditbank AG),
-DE36 5001 0517 5439 7287 98 (Ing-Diba AG) und
-DE83 6009 0800 0004 4461 78 (Spardabank Baden-Württemberg).

Auf dem Konto der Deutschen Kreditbank AG konnte ein Betrag i.H.v. 28.089,02 EUR gesichert werden und auf dem Konto der Spardabank Baden-Württemberg ein Betrag i.H.v. 10.000 EUR.

Die Tatverletzten werden hiermit über ihre gesetzlich normierten Möglichkeiten, die Herausgabe bzw. Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände zu erreichen, in Kenntnis gesetzt:

Der Verletzte kann gemäß § 459j StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung der Mitteilung über die Rechtskraft seine Ansprüche in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß §§ 459j Abs. 2 StPO geltend machen, indem er ihn bei der Staatsanwaltschaft lediglich anmeldet.

Werden die Ansprüche nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht, wird der Staat Eigentümer der eingezogenen Gegenstände (§ 75 Abs. 1 S. 2 StGB).

Auch nach Ablauf dieser Frist können die Ansprüche noch geltend gemacht werden. Der Verletzte muss dann allerdings einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, vorlegen oder die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459j/​k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Essen, 15.11.2023

 

Rechtspflegerin

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