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Staatsanwaltschaft Leipzig

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Leipzig

Strafvollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig
gegen Ilonka Becker, geb. am 19.08.1960 wegen Unterschlagung –
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

707 Js 49800/​18

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 30.07.2019, Az. 2419 Cs 707 Js 49800/​18, wegen Unterschlagung wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 995,77 EUR gemäß §§ 73, 73 c StGB angeordnet.

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Der Entscheidung liegt u.a. folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Verurteilte nahm am 06.08.2018 im St. Elisabeth Krankenhaus Leipzig, Biedermannstraße 84, 04277 Leipzig die Geldbörse samt Bargeld in Höhe von 995,77 EUR sowie den des an diesem Tag verstorbenen Dieter Kleeblatt an sich.

Die Erben des Verstorbenen sind nicht bekannt.

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Als Tatverletzte/​r können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459 k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Der Nachweis der Erbenstellung ist hier zu führen.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459 k Abs. 5 StPO.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

gez. Weihmann
Rechtspflegerin

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