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AMTSGERICHT BÖBLINGEN

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qimono (CC0), Pixabay

AMTSGERICHT BÖBLINGEN

Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung von Wertersatz
und die Möglichkeit der Entschädigung

17 VRJs 5/​23 (17 Ds 40 Js 81868/​22 jug.)

Durch das Amtsgericht Böblingen ist am 02.03.2023 ein Urteil ergangen, welches in Hinblick auf den Rechtsfolgenausspruch der Vermögensabschöpfung, seit dem 10.03.2023 rechtskräftig ist.

Gegen Angelika Leonhardt wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 100,00 EUR angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 17.04.2022 vor 03:30 Uhr hielt sich die Angeklagte zusammen mit den gesondert verfolgten Cristian Farkasch, Daniele Vincenzo Ludovisi Da Silva und Yasin Al-Khalil in der Stuttgarter Straße in Sindelfingen-Maichingen auf. Die Angeklagte und die drei gesondert Verfolgten beschlossen sodann, unverschlossene Fahrzeuge zu öffnen und diese nach stehlenswerten Gegenständen zu durchsuchen. In Umsetzung dieses Tatplans entwendeten die Angeklagte und ihre Begleiter aus mindestens einem unverschlossenen PKW eine Taschenlampe, verschiedene Kleidungsstücke, ein Messer, einen Fußball, zwei Brillen sowie Münzgeld im Gesamtwert von etwa 100,00 EUR, um die Gegenstände ohne Berechtigung für sich zu behalten.

Am 28.11.2022 gegen 18:38 Uhr verletzte die Angeklagte am Parkplatz hinter dem B&B Hotel, Konrad-Zuse-Straße 3, 71034 Böblingen, die Mary-Julie Kube, indem die Angeklagte dieser ohne rechtfertigenden Grund gegen das linke Schienbein trat. Hierdurch erlitt die Geschädigte, wie von der Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, Schmerzen.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Amtsgericht Böblingen zum o. g. Aktenzeichen anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Hinweis: Die genannte Frist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei dem Amtsgericht binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt.

Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei dem Amtsgericht anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie dem Amtsgericht hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von dem Amtsgericht in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Eine Gewähr für den tatsächlichen Bestand der sichergestellten Gegenstände, für die wirtschaftliche Werthaltigkeit bzw. für die Verwertungsergebnisse kann nicht übernommen werden.

Des Weiteren kann keine Garantie für eine etwaige Auskehrung des Verwertungserlöses an Sie übernommen werden.

Sofern sich aufgrund der Rückantwortschreiben ergeben wird, dass die geltend gemachten Forderungen wertmäßig das sichergestellte Vermögen übersteigen, wird von hieraus ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der o. g. Person gem. §§ 459h Abs. 2 S. 2, 111i Abs. 2 StPO beantragt.

In einem solchen Fall erhalten Sie eine gesonderte Mitteilung des Insolvenzverwalters, in der Sie darauf hingewiesen werden, Ihre Forderung selbständig zur Insolvenztabelle (§ 174 InsO) anzumelden.

Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass das Amtsgericht nicht zur Rechtsberatung befugt ist und daher keine Auskünfte geben kann und daher von entsprechenden Rückfragen abzusehen ist! Ab Veröffentlichung dieser Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger, wird das Amtsgericht 7 Monate lang keine Auskunft zum Stand des Auskehrungsverfahrens geben (ab Veröffentlichung dieser Mitteilung).

Sie können zudem eine Auskehrung von dem Amtsgericht verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben,

§ 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil das Amtsgericht im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch das Amtsgericht vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch das Amtsgericht allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei dem Amtsgericht.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge das beigefügte Rückantwortschreiben an das Amtsgericht Böblingen, Calwer Straße 1, 71034 Böblingen, zum Aktenzeichen 17 VRJs 5/​23 übersenden.

Eine Rückmeldung des Amtsgerichts wird erst 7 Monate nach Erscheinen dieser Mitteilung (im elektronischen Bundesanzeiger) erfolgen!

Absender: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​, den _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​

_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ (Name, Vorname)

_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ (Straße)

_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ (PLZ, Wohnort)

An das
Amtsgericht Böblingen
Calwer Straße 1
71034 Böblingen
Aktenzeichen 17 VRJs 5/​23
(Telefax: 07031/​6860 4499)

Verfahren gegen Angelika Leonhardt

Rückantwort zur Mitteilung des Amtsgerichts Böblingen nach § 459i StPO vom 18.08.2023

[ ] Ich mache meinen Anspruch in Höhe von _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro geltend.
[ ] Ich habe von der o. g. Person in Höhe von _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro Geld erhalten.
[ ] Ich habe
[ ] dem Einziehungsbetroffenen den Anspruch in voller Höhe erlassen,
[ ] dem Einziehungsbetroffenen den Anspruch in Höhe von _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro erlassen.
[ ] Ich verzichte auf die Geltendmachung meines Anspruchs gegen das Amtsgericht in Höhe von
_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro.

Für eine eventuelle Auskehrung des Verwertungserlöses gebe ich meine Bankverbindung wie folgt bekannt:

Kreditinstitut: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
IBAN: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
BIC/​SWIFT-Code: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
Kontoinhaber: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
(Datum) (Unterschrift)

Diese Veröffentlichung erfolgt gem. §§ 459i Abs. 1, S. 2, 111l Abs. 4 StPO.

 

Pinarci, Rechtspflegerin

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