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Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung des
Wertersatzes und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459 k StPO)

1043 Js 12253/​15

Mit Entscheidung des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 19.10.2018, AZ.: 1043 Js 12253/​15 – wurde der Einziehungsbetroffene Diether Josef Maria Grimm u. A., 55595 Argenschwang zur Zahlung von Wertersatz i. H. v. 95.506,21 Euro rechtskräftig verurteilt. Nach den strafrechtlichen Ermittlungen könnten Sie als Verletzter gegen die Verurteilte einen Entschädigungsanspruch haben. Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Verurteilten waren Inhaber des ambulanten Pflegedienstes „Helfen mit Herz“ mit Sitz in Laubenheim. Gegenstand des Unternehmens war das ambulante Erbringen von Pflegedienstleistungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege, sowie die häusliche Pflege gegen Entgelt.

Entgegen Ihren Verpflichtungen setzten die Verurteilten nicht ausreichend qualifizierte Mitarbeiter für diese Aufgaben ein. Abgerechnet wurden die Leistungen bei den Krankenkassen unter Vorspiegelung ausreichend qualifiziertem Personal.

Diese Mitteilung erfolgt, um die Möglichkeit zu eröffnen, Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.

Hierzu müssen die Ansprüche binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach zu dem o. g. Aktenzeichen angemeldet werden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Werden die Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend gemacht, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrags.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459 k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, ist von Sachstandsanfragen abzusehen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen.
Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggfls. anwaltlich beraten.

 

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