Generalstaatsanwaltschaft Bamberg
Benachrichtigung von Verletzten über die Einziehung von Wertersatz
und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)
Az: 750 Js 473/22
Unter dem Az.: 2 KLs 750 Js 473/22 wurde mit Entscheidung des Landgericht Bamberg vom 30.11.2022 die Einziehungsbetroffende Desislava Alexandrova Petrova zur Zahlung von Wertersatz rechtskräftig verurteilt.
Nach den richterlichen Feststellungen können gegen die Einziehungsbetroffene Entschädigungsansprüche bestehen.
Der Wertersatzeinziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Einziehungsbetroffene war in der sog. Cybertraiding – Industrie tätig und beging in einer Vielzahl von Fällen Betrugstaten zum Nachteil von Anlegern in Deutschland und anderen deutschsprachigen Ländern.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Rechte auf Entschädigung geltend zu machen.
Hierzu müssen die Ansprüche binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg zu dem o. g. Aktenzeichen angemeldet werden.
Werden die Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend gemacht, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrags.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Eine Erlösauszahlung durch die Generalstaatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert. Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, ist von Sachstandsanfragen abzusehen.
Der Generalstaatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.