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Staatsanwaltschaft Leipzig

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Leipzig

Strafvollstreckungsverfahren gegen Sarah Heinrich

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über
die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

Aktenzeichen 281 Js 26990/​19

In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: 281 Js 26990/​19, gegen Sarah Heinrich – geboren am 18.08.1993 – wegen Betruges in 8 Fällen, ist durch Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 04.05.2021 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von der Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden.

Die Verurteilte bot, zusammen mit dem weiteren Verurteilten Herrn Florian Heinrich, welcher mit Sarah Heinrich als Gesamtschuldner für den Schaden aufzukommen hat, im Zeitraum vom 29.05.2018 bis 05.11.2018 verschiedene Busreisen an, ohne letztlich die Leistung zu erbringen, wobei sie die Gegenleistung vereinnahmten. Dadurch entstanden den nachfolgenden Tatverletzten entsprechende Schäden:

CTS Reisen Reiseziel: Leipzig
Hort der 96. Grundschule in Dresden Reiseziel: Talsperre Pirk
CHC Marketing GmbH Reiseziel: Regenstauf
Europäisches Gymnasium Waldenburg e.V. Reiseziele: Strobl am Wolfgangsee
Chor Neukieritzsch e.V. Reiseziel: Kroatien
Fanprojekt Plauen e.V. Reiseziel: Berlin
Gemeinde Edemissen Reiseziel: Kroatien

Um der Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 9.968,60 EUR gegen die Verurteilte angeordnet. Bei der Verurteilten wurden bereits Vermögenswerte gesichert.

Die jeweils Verletzten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Es wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Leipzig, den 23.03.2023

gez. Köhler, Rechtspfleger

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