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Staatsanwaltschaft Leipzig

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Staatsanwaltschaft Leipzig

Strafvollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig gegen Anne Galitz,
geb. am 05.09.1990 wegen Computerbetruges u. a.

R016 VRs 954 Js 37531/​19

Im Urteil des Amtsgerichts Eilenburg vom 13.10.2020, Az. 5 Ds 954 Js 37531/​19 wurde die Entscheidung des Amtsgerichts Eilenburg (Strafbefehl vom 09.10.2019, Az, 5 Cs 652 Js 63721/​17) einbezogen. In der einbezogenen Entscheidung wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73 c StGB in Höhe von 2.105,00 € angeordnet. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wurde aufrechterhalten.

Dem genannten Strafbefehl (Az. 5 Cs 652 Js 63721/​17) liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 23.08.2017 wurde der Verurteilten über ihren Account bei ebay-Kleinanzeigen von einem bislang unbekannten Täter, der unter dem fiktiven Namen „Service-Mayer“ auftrat, die Gewährung eines Kredits in Höhe von 4.000,– EUR angeboten. Im Vertrauen darauf, dass ihr ein entsprechender Kredit vergeben wird, übersandte die Verurteilte sodann auf Verlangen des unbekannten Täters zur Abwicklung des angeblichen Kreditverfahrens Fotos der Vorder- und Rückseite ihres Personalausweises an diesen und führte am 24.08.2017 auf Aufforderung des unbekannten Täters über eine Webcam ein sog. Video-Ident-Verfahren durch. Tatsächlich diente das Video-Ident-Verfahren jedoch nicht der Legitimation für eine Kreditvergabe, sondern der Eröffnung eines Girokontos, auf welches der oder die unbekannte(n) Täter Zugriff hatte(n). In der Folge wurde auf den Namen der Verurteilten am 24.08.2017 bei der Postbank München ein Konto mit der IBAN DE04 1001 0010 0456 1481 21 eröffnet, von dessen Existenz die Verurteilte – entsprechend der Absicht des/​der unbekannten Täter(s) – zunächst keine Kenntnis hatte.

Im Zeitraum vom 29.08. bis 06.11.2017 verkaufte(n) der/​die unbekannte(n) Täter über die Internetplattform eBay-Kleinanzeigen sodann Gegenstände wie beispielsweise Drohnen, Kameras, Koffer oder Staubsauger an zahlreiche Kaufinteressenten aus dem gesamten Bundesgebiet und täuschte(n) dabei jeweils vor, willens und in der Lage zu sein, die angebotenen Gegenstände zu liefern. Im Vertrauen hierauf überwiesen die Geschädigten den Kaufpreis auf das von dem/​den unbekannten Täter(n) angegebene Konto mit der IBAN DE04 1001 0010 0456 1481 21 bei der Postbank München. Entsprechend der vorgefassten Absicht des/​der unbekannten Täter(s) wurden die Waren auch nach Gelderhalt nicht ausgeliefert, weshalb den Geschädigten ein Schaden in Höhe des jeweiligen Kaufpreises entstanden ist. Insgesamt erfolgten in dem o. g. Zeitraum infolge dieses Vorgehens 34 Einzelüberweisungen im Gesamtwert von 11.132,42 EUR auf das Konto mit der IBAN DE04 1001 0010 0456 1481 21. Der Großteil der durch die Geschädigten auf das o. g. Konto überwiesenen Gelder wurde durch den/​die unbekannten Täter zur Verschleierung der Herkunft auf weitere Konten überwiesen oder zum Kauf von Warengutscheinen verwendet.

Spätestens am 04.09.2017 erfuhr die Verurteilte im Rahmen der Benutzung des Onlinebankings bezüglich ihres eigenen Kontos bei der Postbank von der Existenz des Kontos mit der IBAN DE04 1001 0010 0456 1481 21. Da der Verurteilten die Herkunft der dort eingehenden Gelder gleichgültig war, unterließen sie zunächst jedoch eine Prüfung der genauen Herkunft dieses Kontos und veranlasste eine Kontoschließung erst zum 11.12.2017. Obwohl sich der Verurteilten nach Einsicht der Transaktionen auf diesem Konto angesichts der Vielzahl und Höhe der Einzelüberweisungen sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen Verwendungszwecke, die erkennen ließen, dass es sich um Überweisungen für von der Verurteilten nicht getätigte ebay-Verkäufe handelte, hätte aufdrängen müssen, dass es sich bei den Zahlungseingängen um Gelder aus Betrugsstraftaten handelte, auf die sie keinen Anspruch hatte, hob die Verurteilte in der Folge in den unten näher beschriebenen Einzelfällen aufgrund eines jeweils neu gefassten Tatentschlusses Bargeld in Höhe von insgesamt 2.105,– EUR von diesem Konto ab, welches die Verurteilte anschließend für ihren Lebensunterhalt verwendete. Zudem beantragte die Verurteilte am 04.09.2017 bei der Postbank für dieses Konto die Ausstellung einer neuen Karte mit neuer PIN, um Geldabhebungen auch am Geldautomaten durchführen zu können.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Abhebungen:

1. Am 04.09.2017 hob die Verurteilte am Schalter in der Postbankfiliale in der Eilenburger Straße 11, 04509 Delitzsch 170,– EUR vom o. g. Konto ab.

2. Am 13.09.2017 hob die Verurteilte mittels der von Ihnen beantragten EC-Karte am Geldautomaten in der Postbankfiliale in der Eilenburger Straße 11, 04509 Delitzsch 280,– EUR vom o. g. Konto ab.

3. Am 21.09.2017 hob die Verurteilte am Schalter in der Postbankfiliale Brühl 8, 04109 Delitzsch 400,– EUR vom o. g. Konto ab.

4. Am 25.09.2017 hob die Verurteilte mittels der von Ihnen beantragten EC-Karte am Geldautomaten in der Postbankfiliale in der Eilenburger Straße 11, 04509 Delitzsch 770,– EUR vom o. g. Konto ab.

5. Am 09.10.2017 hob die Verurteilte am Schalter in der Postbankfiliale in der Eilenburger Straße 11, 04509 Delitzsch 485,– EUR vom o. g. Konto ab.

Als Tatverletzter können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459 k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459 k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459 k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459 l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459 m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459 m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Leipzig, Alfred-Kästner-Straße 47, 04275 Leipzig, zum Aktenzeichen R016 VRs 954 Js 37531/​19 schriftlich in Verbindung setzen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

gez. Swierczek
Rechtspflegerin

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