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Staatsanwaltschaft Göttingen

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Staatsanwaltschaft Göttingen

Strafvollstreckungsverfahren gegen Thomas Markus Werner und Anna-Lena Schmidt

Benachrichtigung gem. § 459i StPO über die
Rechtskraft der Einziehungsanordnung

403 Js 13053/​21 BRs – 07.11.2022

In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Göttingen, Az. 403 Js 13053/​21 gegen Thomas Markus Werner, geb. am 11.07.1975 und Anna-Lena Schmidt, geb. am 12.01.1997 – wegen Verletzung des Briefgeheimnisses, Verletzung des Postgeheimnisses und Diebstahl, sind durch Strafbefehle des Amtsgerichts Göttingen vom 27.07.2022 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von dem Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzen entstanden.

Grundlage für das Strafverfahren sind folgende Taten:
oben genannte Personen öffneten unbefugt verschlossene Briefe, unterdrückten unbefugt anvertraute Sendungen und eigneten sich deren Inhalt an

Die Taten ereigneten sich in der Zeit vom 18.09.2020 und 09.12.2020 in Göttingen und Umgebung.

Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 823,00 EUR und 183,00 EUR gegen die Verurteilten angeordnet.

Die Geschädigten können binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Göttingen zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO). Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates. Es wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Göttingen, den 07.11.2022

gez. Böke, Rechtspflegerin

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