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Gesetzlich vorgeschriebener Kündigungsbutton fehlt oft

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Clker-Free-Vector-Images (CC0), Pixabay

Seit dem 1. Juli 2022 müssen in Deutschland tätige Unternehmen den sogenannten Kündigungsbutton auf ihren Webseiten anbieten. Kundinnen und Kunden soll es so möglich sein, Verträge ohne großen Aufwand online zu kündigen. Die Verbraucherzentralen und weitere Verbraucherverbände wollten wissen, ob und wie die neue gesetzliche Regelung umgesetzt wird und begaben sich auf die Suche nach dem Kündigungsbutton. Das Ergebnis ist ernüchternd: Die Mehrheit der überprüften Websites wies erhebliche rechtliche Mängel auf, ein Großteil bewegte sich im Graubereich. Die Verbraucherverbände mahnten deshalb insgesamt 152 Unternehmen ab. Lediglich auf 273 von 840 überprüften Websites fanden sich gesetzeskonforme Kündigungsbuttons.

Gravierende Mängel festgestellt

Bei 349 Websites fehlte der vorgeschriebene Kündigungsbutton ganz. In 65 Fällen war der Kündigungsbutton auf der Website versteckt und in 38 Fällen war die Beschriftung unzulässig. Zudem stellten die Verbraucherschützer 339 weitere Verstöße im Zusammenhang mit der Bestätigungsseite und dem finalen Bestätigungsbutton fest. Es fehlten etwa Pflichtangaben oder es gab unzulässige Beschriftungen. Die Verbraucherschützer mahnten daher 152 Unternehmen im gesamten Bundesgebiet wegen eindeutiger Rechtsverstöße ab – zum Teil für mehrere Websites gleichzeitig.

Bis zum 2. November 2022 zeigten sich 86 Unternehmen einsichtig und unterschrieben die geforderte Unterlassungserklärung. In drei Fällen erwirkten die Verbraucherschützer eine einstweilige Verfügung und in 17 Fällen bereiten die Verbraucherschützer Klageverfahren vor oder haben bereits Klagen eingereicht. „Auch andere Unternehmen, die von uns noch keine Abmahnung erhielten, haben ihre Seiten direkt nachgebessert“, sagt Tatjana Halm, Juristin bei der Verbraucherzentrale Bayern. „Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren damit unmittelbar von unserer Abmahnaktion.“

Verbraucher können mitmachen

Die Verbraucherschützer prüften zwischen dem 18. Juli und dem 14. Oktober 2022 branchenübergreifend 840 Websites verschiedener Anbieter. Sie werden die in dieser Abmahnaktion angestoßenen Verfahren weiter vorantreiben und die Websites weiterer Unternehmen prüfen. Finden Verbraucher Anbieter, die keinen Kündigungsbutton auf ihrer Website haben oder diesen verstecken, können sie dies den Verbraucherschützern unter www.verbraucherzentrale.de/probleme-mit-dem-kuendigungsbutton-76779 melden.

Rechtlicher Hintergrund

Der zum 01. Juli 2022 in Kraft getretene Kündigungsbutton ist für fast alle Dauerschuldverhältnisse vorgeschrieben. Dazu gehören zum Beispiel Abo-, Leasing- oder Mobilfunkverträge. Unternehmen, die online Verträge anbieten, müssen ihren Kundinnen und Kunden die Möglichkeit anbieten, Verträge auch online kündigen zu können. Der Kündigungsbutton gilt auch für Verträge, die vor dem 1. Juli 2022 zustande gekommen sind. Ebenfalls vorgeschrieben ist er für in Geschäften entstandene Verträge, falls diese grundsätzlich auch online abgeschlossen werden können. Der Kündigungsbutton findet keine Anwendung bei Verträgen, für die per Gesetz strengere Anforderungen an die Kündigung gelten, etwa bei Miet- und Arbeitsverträgen oder bei Verträgen über Finanzdienstleistungen.

Die gesetzlichen Anforderungen legen fest, dass es sich hierbei um eine deutlich gestaltete Schaltfläche  handeln muss. Ebenfalls gesetzlich festgelegt ist eine Bestätigungsseite, um notwendige Angaben zu machen. Auf dieser Seite muss eine eindeutig bezeichnete Bestätigungsschaltfläche zu finden sein, zum Beispiel mit der Aufschrift „jetzt kündigen“. Beide Schaltflächen, die zur Kündigung und die zur Kündigungsbestätigung, müssen ständig verfügbar und von jeder Unterseite einer Webseite aus ohne Anmeldung erreichbar sein.

Weitere Informationen sind zu finden unter www.verbraucherzentrale-bayern.de/kuendigungsbutton

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