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Staatsanwaltschaft Hamburg

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Staatsanwaltschaft Hamburg

3111 Js 9 /​ 17 (5802) V

Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 3111 Js 9 /​ 17 (5802) V gegen den Verurteilten Andreas H. wegen Untreue in 23 Fällen hat das Amtsgericht Hamburg durch Urteil vom 01.11.2021 (Geschäfts-Nr. 202 Ds 16/​18) die Einziehung eines Betrages in Höhe von 24.400,00 EUR angeordnet. Hierbei hat der Verurteilte in der Zeit von Januar 2012 bis zum 20.11.2016 als Vorsitzender eines Kleingartenvereins seine Kontovollmacht für das Konto des Vereins missbraucht, in dem er regelmäßig Geldbeträge auf dem Konto für private Zwecke nutzte. Die Entscheidung ist seit dem 09.11.2021 rechtskräftig.

Diese Mitteilung soll den Anspruchsinhabern die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös bzw. beigetriebene Betrag wird an denjenigen, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.

Anspruchsinhaber, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k-459m Strafprozessordnung).

 

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