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RA Beck wagt sich endlich aus der Deckung: WSW WohnSachWerte eG Information zum Insolvenzantragsverfahren

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Pixaline (CC0), Pixabay

Wir haben das tagelang gefordert und hatten komischerweise genau bis zu dem Tag eine Frist gesetzt. Warum müssen wir immer erst die „große Keule schwingen“? Wir wollen das Beste für die Anleger, mehr nicht. Wir sind lösungsorientiert, man muss sich mit uns nur an einen Tisch setzen. Nicht irgendeine Poststelle ohne Namen antworten lassen. Das gehört sich nicht!

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Weiden. Anlässlich strafrechtlicher Ermittlungen im Zusammenhang mit den Geschäftsaktivitäten der WSW WohnSachWerte eG erfolgte am 22.03.2022 eine Durchsuchung der Geschäftsräume der Genossenschaft in Weiden einschließlich der Beschlagnahme sämtlicher Geschäftsunterlagen und Datenträger. Wesentliche Entscheidungsträger der Genossenschaft wurden in Untersuchungshaft genommen und das Vermögen der Genossenschaft durch strafprozessuale Vermögensarreste gesichert. Nachfolgend wurden mehrere Insolvenzanträge gegen die Genossenschaft gestellt. Durch das Insolvenzgericht Weiden wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl mit der Erstellung eines Insolvenzgutachtens beauftragt.

Zum gegenwärtigen Stand des laufenden Insolvenzantragsverfahrens informieren wir Sie wie folgt:

I. Wichtige Punkte und weiterer Ablauf

  1. Ein Insolvenzverfahren wurde bislang nicht eröffnet. Aktuell wird geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Verfahrenseröffnung gegeben sind oder nicht.
  2. Die im Rahmen der Prüfung erforderliche Aufklärung der Vermögensverhältnisse dauert an. Erst seit Anfang September besteht in Absprache mit den zuständigen Ermittlungsbehörden bedingt Zugriff auf die beschlagnahmten Geschäftsunterlagen. Mit einer Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist daher nicht vor Oktober 2022 zu rechnen.
  3. Sofern eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt, wird dies auf dem entsprechenden Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de sowie auf dieser Homepage veröffentlicht.
  4. Bei Verfahrenseröffnung wird eine Verfahrenshomepage mit weitergehenden Informationen für die Verfahrensbeteiligten sowie eine telefonische Hotline für Rückfragen bereitgestellt und auf dieser Homepage verlinkt.
  5. Von vorherigen Anfragen via E-Mail oder Telefon bitten wir abzusehen. Diese werden nicht beantwortet. Insbesondere darf durch den gerichtlich eingesetzten Insolvenzsachverständigen keine rechtliche Beratung von einzelnen Beteiligten – beispielsweise im Hinblick auf bestehende Zahlungsverpflichtungen oder Kündigungsmöglichkeiten – erfolgen.
  6. Es besteht klarstellend keine Empfangszuständigkeit für Schreiben und Erklärungen, die gegenüber der Genossenschaft selbst abzugeben sind. Gleiches gilt für den Empfang von Geldern.

Im Einzelnen können folgende Angaben zu den bisherigen gerichtlichen Anordnungen und deren rechtlichen Hintergrund getätigt werden:

II. Bisherige gerichtliche Anordnungen

  1. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts Weiden wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl beauftragt, gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 InsO als Sachverständiger zu prüfen,
  • ob die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts Weiden eröffnet ist,
  • inwieweit die Insolvenzanträge zulässig sind,
  • ob ein Insolvenzeröffnungsgrund vorliegt,
  • welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen, sowie
  • ob das Vermögen der Genossenschaft zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht.
  1. Mit weiterem Beschluss des Insolvenzgerichts Weiden vom 31.08.2022 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Herr Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Verfügungsbeschränkungen gegenüber der WSW WohnSachWerte eG wurden nicht angeordnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Verträge abzuschließen, die eine Erfassung und Aufbereitung des Mitgliederbestandes, die Aufarbeitung und Aktualisierung der Buchhaltung der WSW WohnSachWerte eG sowie die rechtliche Begutachtung der wechselseitigen Ansprüche zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern zum Gegenstand haben und in diesem Zusammenhang Masseverbindlichkeiten zu begründen.

III. Hintergrund der gerichtlichen Anordnungen | Veröffentlichung von Gerichtsbeschlüssen

  1. Nach Stellung eines Insolvenzantrags kann das Insolvenzgericht einen Gutachter und/oder einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, um die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und deren Vermögenslage aufzuklären.

Im Interesse der Gläubiger einer Gesellschaft muss feststehen, ob sie von dieser noch volle Befriedigung ihrer bestehenden Forderungen erhalten oder ob das Gesellschaftsvermögen nicht zur Bezahlung aller Verbindlichkeiten ausreicht und deshalb ein Insolvenzverfahren durchzuführen ist. Für die Schuldnerin stellt die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens – insbesondere, wenn der Antrag von Gläubigern gestellt wurde – dagegen einen Eingriff mit erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen dar.

  1. Für das Insolvenzgericht muss deshalb vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zweifelsfrei feststehen, dass die Voraussetzungen für eine Eröffnung gegeben sind. In diesem Stadium befindet sich das Verfahren derzeit. Die notwendige Aufklärung der Vermögensverhältnisse wird dadurch erschwert, dass sämtliche Geschäftsunterlagen und Datenträger der Genossenschaft im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen beschlagnahmt wurden, die zuständigen Organe in Untersuchungshaft genommen wurden und durch die Arbeitnehmer aufgrund bestehender Lohnrückstände sowie der Beschlagnahme der Arbeitsmittel die Arbeit niedergelegt wurde.

Aufgrund der Vielzahl an Fallkonstellationen an Genossenschaftsbeitritten ergeben sich komplexe Rechtsfragen, die noch nicht abschließend geklärt sind. Diese wirken sich maßgeblich auf die wechselseitigen Ansprüche zwischen der Genossenschaft und den als Mitglieder erfassten Personen und damit auf die Vermögensverhältnisse der Genossenschaft insgesamt aus.

Zusammengefasst dienen die beiden bisher ergangenen Beschlüsse des Insolvenzgerichts einer Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse der WSW WohnSachWerte eG, die erforderlich ist, um über die Insolvenzanträge zu entscheiden.

  1. Die mit der Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung häufig einhergehende Anordnung von Verfügungsbeschränkungen war vorliegend nicht erforderlich, da die vorhandenen Vermögenswerte der Genossenschaft bereits durch strafprozessuale Vermögensarreste vollumfänglich gesichert sind.
  2. Sowohl die Stellung eines Insolvenzantrags als auch die Einsetzung eines Sachverständigen oder vorläufigen Insolvenzverwalters werden nicht veröffentlicht. Lediglich wenn hiermit eine Einschränkung der Verfügungsbefugnis der Schuldnerin einhergeht, sieht die Insolvenzordnung in § 23 entsprechende Veröffentlichungen bereits vor einer abschließenden Entscheidung über den Insolvenzantrag vor. In diesem Fall wird in die Rechtsverhältnisse der Schuldnerin zu Dritten insgesamt eingegriffen, sodass ein Informationsbedürfnis des gesamten Rechtsverkehrs besteht, welches Vorrang vor den Geheimhaltungsinteressen der Schuldnerin genießt.

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