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Staatsanwaltschaft Leipzig

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Staatsanwaltschaft Leipzig

Strafvollstreckungsverfahren gegen Kindel, Marcel – Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

805 Js 25110/​21

In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: 805 Js 25110/​21 (vormals 805 Js 20087/​17), gegen Kindel, Marcel, geboren am 05.05.1989 und Palm, Philipp, geb. am 24.06.1990 wegen gemeinsamen Diebstahls, ist durch Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 22.02.2022, unter Einbeziehung der weiteren Strafverfahren Az.: 217 Js 68333/​19 (Amtsgericht Leipzig), 390 Js 40317/​21 (Amtsgericht Mühlhausen), 755 Js 1958/​21 (Amtsgericht Leipzig) und 330 Js 44235/​20 (Amtsgericht Mühlhausen) bezüglich Palm, Philipp und unter Einbeziehung des weiteren Strafverfahrens Az.: 853 Js 6474/​19 (Amtsgericht Leipzig) wegen gemeinsamen Diebstahls nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus der von den Verurteilten begangenen Tat ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden.

Die Verurteilten entwendeten am 08.09.2020 das kurzzeitig von einem Angestellten der PES Leipzig GmbH abgestellte Lastenrad (E-Bike) und verbrachten es in die ca. 500 m vom Abstellort entfernte Belterstraße, in Höhe der Hausnummer 12. Die in dem Lastenrad befindlichen Paketsendungen, im Wert von 754,00 EUR, wurden entnommen und in die gemeinsam genutzte Wohnung der Verurteilten verbracht.

Um den Verurteilten das aus der Straftat zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 754,00 EUR gegen die Verurteilten angeordnet, für welchen beide Verurteilte gesamtschuldnerisch haften. Bei den Verurteilten wurden diese bereits vollumfänglich gesichert.

Die jeweils Verletzten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Es wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Leipzig, den 19.08.2022

 

gez. Köhler, Rechtspfleger

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