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Amtsgericht Bonn

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Amtsgericht Bonn
Jugendschöffengericht

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

604 VRJs 3/​21

Das Amtsgericht Bonn führt unter dem Aktenzeichen – 604 VRJs 3/​21- ein Strafvollstreckungsverfahren gegen Leon Markus Stahlschmidt, der durch Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 22.07.2020 (3 KLs -1240 Js 39527/​19- 6/​20) wegen Betruges verurteilt wurde.

Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist den Geschädigtem aus den begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.

Um dem Verurteilten das aus der Straftat zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 81.646,39 € angeordnet. Es wurde bereits ein Betrag in Höhe von 65.450,98 € sichergestellt. Außerdem wurden diverse durch die Tat erlangte Wertgegenstände eingezogen. Der genaue Wert des gesicherten Vermögens lässt sich erst nach Verwertung der Wertgegenstände genau beziffern.

Gemäß § 459i Absatz 1 und Absatz 2 StPO in Verbindung mit § 111l Absatz 4 StPO werden hiermit alle Geschädigte über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung in Kenntnis gesetzt.

Zur Geltendmachung des Anspruchs auf Wertersatz muss dieser binnen 6 Monaten ab dieser Bekanntgabe angemeldet werden.

Dem Gericht ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

Auf das nachstehende Hinweisblatt zum Verfahrensablauf gemäß § 459k StPO wird hingewiesen.

Euler, Rechtspflegerin

Hinweisblatt zum Verfahrensablauf gem. § 459k StPO

Der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzen ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist, § 459h Abs. 2 StPO. Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs gem. § 459k Abs. 1 StPO zu bezeichnen. Die Anmeldung ist auch dann erforderlich, wenn der Verletzte bereits eine Mitteilung nach § 111l Abs. 1 StPO erhalten und Ansprüche angemeldet hat.

Bei unverschuldeter Versäumung der vorgenannten Frist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt werden, § 459k Abs. 4 StPO.

Zudem bleibt es dem Verletzen oder dessen Rechtsnachfolger unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 ZPO oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt, § 459k Abs. 5 S. 1 StPO. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne von § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich, § 459k Abs. 5 S. 2 StPO.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrunde liegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt, § 459k Abs. 2 StPO.

Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; dieses wird eine Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Ansprüche nicht im Sinne von § 294 ZPO glaubhaft macht, § 459k Abs. 2 StPO.

Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung – soweit möglich – angehört, § 459k Abs. 3 StPO.

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die erlangten Sicherungsrechte, § 111i Abs. 1 StPO i.V.m. § 459h Abs. 2 S. 2 StPO; die im Zuge des Ermittlungs- und/​oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte des Verurteilten werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben, §§ 148 InsO, 111i Abs. 1 StPO.

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche anmelden, und wird festgestellt, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt das Gericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verurteilten, § 111i Abs. 2 StPO i.V.m. § 459h Abs. 2 S. 2 StPO.

Wird das Insolvenzverfahren nicht durchgeführt, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten oder Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil, § 704 ZPO, oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, § 459m Abs. 1 S. 1 und 4 StPO. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind, § 459m Abs. 1 S. 3 StPO.

Mit freundlichen Grüßen

 

Euler, Rechtspflegerin

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