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Staatsanwaltschaft Trier

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Trier

Benachrichtigung von Verletzten über die Einziehung von Gegenständen und die Möglichkeit der Herausgabe (§ 459j StPO)

8034 Js 3176/​21

Durch das Amtsgericht Trier ist am 08.11.2021 gegen Kevin Kainz ein Urteil ergangen. Die erweiterte Einziehung nach §73a StGB des folgenden Fahrrads wurde angeordnet.

Fahrrad der Marke Cube, Modell: Aim, Rahmennummer: WOW08615GS0512M (EN 14666)

Es besteht bei einer bislang unbekannten Person/​Firma ein Anspruch auf Rückübertragung, Herausgabe bzw. Auskehrung, § 459h StPO.

Dieser Anspruch kann innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft angemeldet werden, § 459j Abs. 1, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern der Anspruch bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist angemeldet wird, kann eine Rückübertragung, Herausgabe bzw. Auskehrung an den Verletzten nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Da es sich hierbei um eine erweiterte Einziehung gemäß § 73a StGB handelt und sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459j Abs. 2, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist kann der Anspruch bei der Staatsanwaltschaft angemeldet werden. In diesem Fall muss allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder ein sonstiger Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorgelegt werden, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt.

Der Gegenstand kann von der Staatsanwaltschaft auch herausgegeben oder zurückübertragen werden, wenn der Einziehungsbetroffene ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt aus dem sich ergibt, dass dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist und der Einziehungsbetroffene die Rückübertragung oder Herausgabe des eingezogenen Gegenstandes an diesen Verletzten verlangt, § 459l Abs. 1 S. 1 StPO.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Rechtnachfolger des Verletzten (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an seine Stelle tritt und dazu berechtigt ist, einen o. g. Antrag zu stellen und die Rückübertragung, Herausgabe bzw. Auskehrung des Gegenstandes an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Trier, Christophstraße 1, 54290 Trier, zum Aktenzeichen 8034 Js 3176/​21 schriftlich in Verbindung setzen.

 

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