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Bekanntmachung der dritten geänderten Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Bürgschaften, Rückbürgschaften und Garantien im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Bürgschaften 2020“) vom: 21.12.2021 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz BAnz AT 17.01.2022 B1 17.01.2022

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Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Bekanntmachung
der dritten geänderten Regelung
zur vorübergehenden Gewährung von Bürgschaften,
Rückbürgschaften und Garantien im
Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im
Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19
(„Bundesregelung Bürgschaften 2020“)1

Vom 21. Dezember 2021

Angesichts des Ausbruchs von COVID-19 hat die Europäische Kommission mitgeteilt, Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen. Auf der Grundlage von Nummer 3.2 der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 vom 19. März 2020 wurde die „Bundesregelung Bürgschaften 2020“ notifiziert und am 24. März 2020 genehmigt. Die Mitteilung vom 19. März 2020 wurde durch die Mitteilung der Europäischen Kom­mission C(2020) 7127 final vom 13. Oktober 2020 geändert, woraufhin die „Erste geänderte Bundesregelung Bürgschaften 2020“ am 19. November 2020 genehmigt wurde. Nachdem die Mitteilung vom 19. März 2020 durch die Mitteilung der Europäischen Kommission C(2021) 564 final vom 28. Januar 2021 erneut geändert wurde, ergeht folgende „Dritte geänderte Bundesregelung Bürgschaften 2020“.

§ 1

Gewährung von Bürgschaften,
Rückbürgschaften und Garantien

(1) Auf Grundlage dieser Beihilferegelung können beihilfegewährende Stellen Bürgschaften, Rückbürgschaften und Garantien – im Folgenden „Bürgschaften“ genannt – zur Absicherung von Krediten2 nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen gewähren, um Unternehmen den Zugang zu Liquidität zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(2) Das jährliche Bürgschaftsentgelt für neue Bürgschaften entspricht der in der folgenden Tabelle aufgeführten Mindesthöhe, die mit zunehmender Kreditlaufzeit steigt:

Beihilfeempfänger im 1. Jahr im 2. und 3. Jahr vom 4. bis 6. Jahr
KMU 25 bps  50 bps 100 bps
Großunternehmen 50 bps 100 bps 200 bps

(3) Die Laufzeit von Bürgschaften auf Grundlage dieser Regelung beträgt maximal sechs Jahre.

§ 2

Anwendungsbereich

(1) Diese Regelung gilt für alle Bürgschaften, die

a)
in der Bundesrepublik Deutschland und
b)
an Unternehmen in allen Wirtschaftsbereichen

bis zum 30. Juni 2022 gewährt werden.

(2) Diese Regelung findet keine Anwendung auf Bürgschaften an Unternehmen, die sich bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten3 befanden. Abweichend davon können Bürgschaften für kleine und Kleinstunternehmen (im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen4 noch Umstrukturierungsbeihilfen5 erhalten haben.

§ 3

Kreditobergrenze, maximale Bürgschaftsquote

(1) Bei Krediten, deren Laufzeit über den 30. Juni 2022 hinausgeht, dürfen folgende Kredithöchstbeträge nicht überschritten werden:

a)
das Doppelte der gesamten jährlichen Lohn- und Gehaltssumme des geförderten Unternehmens für das Jahr 2019 oder das letzte verfügbare Jahr. Die Lohn- und Gehaltssumme im Sinne dieser Regelung umfasst auch Sozial­versicherungsbeiträge sowie die Kosten von Personal, die am Standort des Unternehmens arbeiten, aber auf der Lohn- und Gehaltsliste von Subunternehmen (subcontractors) stehen. Im Fall von Unternehmen, deren Gründung am oder nach dem 1. Januar 2019 erfolgte, darf der verbürgte Kredit die geschätzte Lohn- und Gehaltssumme der ersten beiden Betriebsjahre nicht übersteigen, oder
b)
25 Prozent des Gesamtumsatzes des Begünstigten im Jahr 2019, oder
c)
in begründeten Fällen und auf der Grundlage einer Selbstauskunft, in der der Liquiditätsbedarf des Begünstigten dargelegt ist, kann der Kreditbetrag erhöht werden, um den Liquiditätsbedarf für die kommenden 18 Monate bei KMU und für die kommenden zwölf Monate bei Großunternehmen zu decken. Der Liquiditätsbedarf kann sowohl die Betriebskosten als auch die Investitionskosten beinhalten.

(2) Bei Krediten mit einer Laufzeit bis 30. Juni 2022 kann die Höhe des Kreditbetrags mit entsprechender Begründung und unter der Voraussetzung, dass die Angemessenheit der Beihilfe gewährleistet bleibt, höher sein als die in § 3 Absatz 1 genannten Kredithöchstbeträge.

(3) Die Bürgschaft kann sowohl zur Absicherung von Investitions- als auch Betriebsmittelkrediten gewährt werden.

(4) Die maximale Bürgschaftsquote beträgt

a)
90 Prozent des verbürgten Kredites, wenn der Kreditausfall anteilig und zu gleichen Bedingungen vom Kredit­institut und vom staatlichen Bürgen getragen wird, oder
b)
35 Prozent des verbürgten Kredites, wenn der Kreditausfall zunächst dem staatlichen Bürgen und erst dann dem Kreditinstitut zugerechnet wird (sogenannte First-Loss-Garantie), und
in den beiden oben genannten Fällen gilt, dass der von der Garantie gedeckte Betrag anteilig sinken muss, wenn der Darlehensbetrag im Laufe der Zeit beispielsweise aufgrund einer einsetzenden Rückzahlung sinkt.
§ 4

Nachrangige Fremdkapitalinstrumente

(1) Bei Bürgschaften zur Absicherung von neu begebenen Fremdkapitalinstrumenten, welche im Falle eines Insolvenzverfahrens nachrangig gegenüber den Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt werden, gelten ergänzend folgende Regelungen.

(2) Das Bürgschaftsentgelt entspricht mindestens den in der Tabelle in § 1 Absatz 2 genannten Bürgschaftsentgelten zuzüglich 200 Basispunkten für große Unternehmen und 150 Basispunkten für KMU.

(3) Der Betrag der verbürgten nachrangigen Fremdkapitalfinanzierung darf die beiden folgenden Obergrenzen6 nicht überschreiten:

a)
Zwei Drittel der jährlichen Lohnsumme des geförderten Unternehmens bei Großunternehmen und der jährlichen Lohnsumme des geförderten Unternehmens bei KMU gemäß der Definition in § 3 Absatz 1 Buchstabe a und b.
b)
8,4 Prozent des Gesamtumsatzes des geförderten Unternehmens im Jahr 2019 bei Großunternehmen und 12,5 Prozent des Gesamtumsatzes des geförderten Unternehmens im Jahr 2019 bei KMU.

(4) Bürgschaften zur Absicherung von nachrangigen Fremdkapitalinstrumenten dürfen nicht als First-Loss-Garantien im Sinne von § 3 Absatz 4 Buchstabe b gewährt werden.

§ 5

Kumulierung

Eine Kumulierung von Beihilfen nach dieser Regelung mit Zuwendungen nach der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ ist zulässig. Sofern die Regeln der nachstehend genannten Verordnungen eingehalten sind, ist eine Kumulierung von Beihilfen nach dieser Regelung auch zulässig mit Beihilfen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung7, den sektorspezifischen Freistellungsverordnungen8 und den verschiedenen De-minimis-Verordnungen9 (siehe Mit­teilung der Kommission vom 19. März 2020, C(2020) 1863 final, Randnummer 20).

§ 6

Berichtspflichten/​Monitoring

(1) Die beihilfegebenden Stellen müssen alle Unterlagen über gewährte Bürgschaften nach dieser Regelung, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe auf­bewahren. Sie sind der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz stellt der Europäischen Kommission bis zum 30. Juni 2022 eine Liste mit Maßnahmen zur Verfügung, die auf der Grundlage dieser Regelung eingeführt wurden. Hierfür übermittelt die beihilfegebende Stelle dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz rechtzeitig die erforderlichen Informationen.

(3) Die beihilfegebende Stelle stellt sicher, dass für jede Einzelbeihilfe von mehr als 100 000 Euro beziehungsweise von mehr als 10 000 Euro im Landwirtschafts- und Fischereisektor, die auf der Grundlage dieser Regelung gewährt wird, die erforderlichen Informationen gemäß Anhang III der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 651/​2014 vom 17. Juni 2014, Anhang III der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 702/​2014 vom 25. Juni 2014 und Anhang III der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 1388/​2014 vom 16. Dezember 2014 innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Gewährung veröffentlicht werden.

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Regelung tritt am Tag ihrer Genehmigung durch die Europäische Kommission in Kraft. Sie tritt am 30. Juni 2022 außer Kraft, das heißt Gewährungen von Bürgschaften auf Grundlage dieser Regelung sind bis einschließlich 30. Juni 2022 möglich.

Berlin, den 21. Dezember 2021

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Hunke

1
Genehmigt von Kommission am 24. März 2020 unter der Beihilfe-Nr. SA 56787
2
Kredite: Darlehen, revolvierende Bar- und Avalkredite sowie nachrangige Finanzierungen gemäß § 4. Der Begriff „Kredite“ umfasst auch bestimmte Factoring-Finanzierungen, bei denen der Factor ein Rückgriffsrecht auf den Factornehmer hat. Förderfähige Reverse-Factoring-Finanzierungen sind auf Produkte beschränkt, die erst genutzt werden, nachdem der Lieferant seinen Teil der Transaktion bereits erbracht hat, d. h. die Ware oder Dienstleistung geliefert wurde.
3
Gemäß der Definition in Artikel 2 (18) der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014
4
Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Bürgschaften im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung der Bürgschaft die Rettungsbeihilfe zurückgezahlt wurde oder erloschen ist.
5
Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Bürgschaften im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung der Bürgschaft keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen.
6
Werden Kuponzahlungen kapitalisiert, so müssen diese bei der Festlegung der Höchstbeträge berücksichtigt werden, sofern eine solche Kapitalisierung zum Zeitpunkt der Gewährung der Bürgschaft geplant oder vorhersehbar war. Auch jede andere staatliche Beihilfemaßnahme in Form von nachrangigen Finanzierungen, die im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch gewährt wurden, muss in diese Berechnung einbezogen werden. Nachrangige Finanzierungen, die als Kleinbeihilfen in Übereinstimmung mit Abschnitt 3.1der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 vom 19. März 2020 gewährt wurden, werden jedoch nicht in die Berechnung der Höchstbeträge einbezogen.
7
Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV.
8
Dies sind die Verordnung (EU) Nr. 702/​2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV sowie die Verordnung (EU) Nr. 1388/​2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV.
9
Dies sind die Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen (ABI. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die Verordnung (EU) Nr. 1408/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABI. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), die Verordnung (EU) Nr. 717/​2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABI. L 190 vom 28.6.2014, S. 45) und die Verordnung (EU) Nr. 360/​2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABI. L 114 vom 26.4.2012, S. 8).

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