Start Allgemein Leonidas Associates III GmbH & Co. KG: Möglicher Ausfall von Forderungen

Leonidas Associates III GmbH & Co. KG: Möglicher Ausfall von Forderungen

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Sammy-Williams (CC0), Pixabay

Die BaFin macht gemäß § 11a Absatz 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) eine Veröffentlichung der Leonidas Associates III GmbH & Co. KG bekannt.

Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die BaFin

Veröffentlichung nach § 11a Absatz 1 VermAnlG

Möglicher Ausfall von Forderungen

1 Betreff:
Möglicher Ausfall von Forderungen

2 Name des Veröffentlichungspflichtigen einschließlich seiner Anschrift:
Emittentin: Leonidas Associates III GmbH & Co. KG, An der Kaufleite 22, 90562 Kalchreuth, Amtsgericht Fürth HRA 10116

3 Bezeichnung der Vermögensanlage sowie Datum der Aufstellung und Datum der Veröffentlichung des Verkaufsprospektes:
Bezeichnungen der Vermögensanlage: Nachrangdarlehen der Leonidas Associates III GmbH & Co. KG, An der Kaufleite 22, 90562 Kalchreuth, Amtsgericht Fürth HRA 10116

Verkaufsprospekt:
Die Emission sowie das Angebot erfolgten im Jahr 2013 und damit vor in Kraft treten des Kleinanlegerschutzgesetztes. Eine Prüfung des Prospekts durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erfolgte zum damaligen Zeitpunkt nicht. Zum Zeitpunkt der Emission und der Platzierung der Nachrangdarlehen stellten diese keine Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagegesetztes dar, weshalb es keiner Veröffentlichung des Prospekts und auch keiner Billigung und Hinterlegung des Prospekts bedurfte.

4 Zu veröffentlichende Tatsache gemäß § 11a Absatz 1 VermAnlG:
Die Leonidas Associates III GmbH & Co. KG, An der Kaufleite 22, 90562 Kalchreuth, Amtsgericht Fürth HRA 10116, befindet sich derzeit in einer finanziellen Krise und ist drohend zahlungsunfähig. Dies könnte den Bestand der Gesellschaft und damit auch die Rückzahlung der Nachrangdarlehen in Frage stellen. Die Zahlungen der am 31.12.2021 fällig werdenden Nachrangdarlehen sind derzeit noch nicht gesichert. Ursächlich hierfür ist, dass u.a. Zahlungen von Konzerngesellschaften nicht rechtzeitig erfolgen. Schäden an der Dachkonstruktion der Photovoltaikanlagen erforderten einen Rechtsstreit u.a. gegen das seinerzeitige Bauunternehmen und dessen Versicherung. Das Bauunternehmen ist inzwischen insolvent; das Verfahren gegen die Versicherung wird weiter fortgeführt. Die Photovoltaikanlagen konnten aufgrund von Instandsetzungsmaßnahmen durchweg betrieben und die Zinsleistungen an die Anleger erbracht werden. Um die rechtzeitige Rückzahlung der Darlehen an die Anleger zu gewährleisten, wurden Verhandlungen mit potentiellen Investoren aufgenommen. Diese haben jedoch trotz guter Aussichten auf ein Obsiegen in den Rechtsstreitigkeiten und solider Einspeisevergütungen eben wegen der juristischen Auseinandersetzungen vorerst von einer Übernahme Abstand genommen. Daher fehlt der Emittentin per 31.12.2021 die Liquidität zur Rückführung der dann fällig werdenden Darlehen. Die Emittentin hat am 23.12.2021 einen Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt. Mit Beschluss vom 27.12.2021 hat das Amtsgericht (Insolvenzgericht) Fürth, Az. IN 654/21, das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet.

5 Datum des Eintritts der der Tatsache zugrunde liegenden Umstände:
23. Dezember 2021

6 Kurze Erklärung, inwieweit sich die Tatsache auf den Emittenten oder die von ihm emittierte Vermögensanlage unmittelbar bezieht, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt:
Siehe bereits unter Ziff. 4.

7 Erklärung, aus welchen Gründen die Tatsache geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt:
Siehe bereits unter Ziff. 4.

8 Hinweis:
Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geht davon aus, dass die Vermögensanlage, für die diese Tatsache bekanntgemacht wird, den Voraussetzungen des § 1 Vermögensanlagengesetzes entspricht und hat diese Voraussetzungen nicht erneut geprüft.

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