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Staatsanwaltschaft Hof

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Hof

310 Js 13273/​19

Verurteilte Person Leslaw Piotr Masny
Entscheidung Urteil des Landgerichts Hof vom 26.01.2021, Az: 1 KLs 310 Js 13273/​19, rechtskräftig seit 14.07.2021
Einziehungsanordnung Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 700.513,62 EUR
verurteilte Person Dominik Stanislaw Trybal
Entscheidung Urteil des Landgerichts Hof vom 26.01.2021, Az: 1 KLs 310 Js 13273/​19, rechtskräftig seit 03.02.2021
Einziehungsanordnung Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 700.513,62 €

Nach der genannten Entscheidung könnte als Verletzter aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen die Verurteilten zustehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Verurteilten Masny und Trybal schlossen sich zu einem bisher nicht bekannten Zeitpunkt vor dem 16.08.2018 zusammen, um künftig gemeinsam und arbeitsteilig handelnd schwerwiegende Straftaten, namentlich Fahrzeugdiebstähle zu begehen. Diese Fahrzeuge sollten dann gewinnbringend veräußert werden, um sich so eine fortdauernde Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen.

Der Verurteilte Masny, vereinbarte mit dem Verurteilten Trybal einen Zeitpunkt, zu welchem beide mit dem PKW nach Deutschland fuhren um dort zu einem Ort in der Nähe eines zumeist im Voraus ausgesuchten Beutefahrzeuges zu fahren. Dabei wurde das zu entwendende Fahrzeug nach dem Produktionsdatum und dem Abnutzungsgrad des Fahrzeuges ausgesucht. Während der Verurteilte Masny das Zündschloss der Fahrzeuge ausbaute, um sodann für das Fahrzeug mittels vorhandenen Equipments einen Nachschlüssel herzustellen, hielt der Verurteilte Trybal Ausschau nach sich eventuellen annähernden Personen. Im Anschluss baute der Verurteilte Masny das Zündschloss wieder ein und startete das Fahrzeug mit dem zuvor gefertigten Nachschlüssel. In einigen Fällen wurde der Nachschlüssel auch bereits im Vorfeld gefertigt.

Zurück in Polen wurden die Fahrzeuge für den gewinnbringenden Verkauf teilweise verschleiert. Aus den Fahrzeugen wurden etwaige GPS-Sender ausgebaut sowie polnische Kennzeichen angebracht. Soweit es sich nicht um Fahrzeuge mit Originalpapieren handelte, wurden durch die Verurteilten die Fahrzeugidentnummer manipuliert.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Verletzten konnten bislang keine Vermögenswerte gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Hof geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Hof melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung im Bundesanzeiger unter Angabe des Aktenzeichens 310 VRs 13273/​19 hier an.

Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

 

gez. Sommerfeld
Rechtspflegerin

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