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Staatsanwaltschaft Dresden

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Dresden

R022 VRs 135 Js 60336/​18

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Personen eine Einziehung angeordnet:

verurteilte Person Khvtiso Gulikashvili
Entscheidung Beschluss des Landgerichts Dresden vom 29.12.2020, Az: 3 KLs 135 Js 60336/​18, rechtskräftig seit 13.01.2021
Einziehungsanordnung Selbständige Einziehung nach § 76 a Abs. 3 StGB i.V.m. § 435 StPO
verurteilte Person Lasha Saralidze
Entscheidung Beschluss des Landgerichts Dresden vom 29.12.2020, Az: 3 KLs 135 Js 60336/​18, rechtskräftig seit 14.01.2021
Einziehungsanordnung Selbständige Einziehung nach § 76 a Abs. 3 StGB i.V.m. § 435 StPO
verurteilte Person Zurabi Chadunelli
Entscheidung Beschluss des Landgerichts Dresden vom 29.12.2020, Az: 3 KLs 135 Js 60336/​18, rechtskräftig seit 18.02.2021
Einziehungsanordnung Selbständige Einziehung nach § 76 a Abs. 3 StGB i.V.m. § 435 StPO

Konkret eingezogen wurden folgende Gegenstände:

ein Schminkkoffer
eine Crème Total Effects
ein Paar Herrenschuhe Rauleder hellbraun Große 41
ein Aloe Water von L’oreal
eine regenerierende Crème von VICHY
ein Paar Damenschuhe, Leder, braun, Größe 38
ein Paar Turnschuhe, Nike, Zoom, Größe 39
ein Paar Damenschuhe, Rauleder, schwarz, Größe 38
eine elektrische Zahnbürste von Oral-B
eine Packung Oral-B Aufsteckbürsten
ein Rucksack, schwarz

Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Verletzter aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) die Herausgabe der eingezogenen Gegenstände zustehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Anlässlich einer Verkehrskontrolle in Freital am 15.05.2018 gegen 16:45 Uhr wurden bei der anschließenden Durchsuchung des Pkw der Einziehungsbeteiligten mit dem amtlichen Kennzeichen KM – J 654 die im Tenor aufgeführten Gegenstände gefunden. Im vorliegenden Fall ist es jedoch nach den der Kammer vorliegenden Akten nicht möglich gewesen festzustellen, aus welchen konkreten rechtswidrigen Taten im Sinne von § 73 Abs. I StGB die Gegenstände erlangt worden sind. Denn es ist weder die genaue Tatzeit noch der genaue Tatort ermittelbar. Jedoch hatte im vorliegenden Falle die erweiterte Einziehung nach § 73 Abs. 1, 73a Abs. 1 StGB zu erfolgen.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft Dresden geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Dresden melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an. Die Frist beginnt einen Monat nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstandes.

Bitte beachten Sie zudem folgende Hinweise:

Anspruch auf Rückgewähr nach § 459h StPO

In diesem Verfahren wurde ein Gegenstand eingezogen, hinsichtlich dessen Ihnen gegebenenfalls ein Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe erwachsen ist, § 459h Abs. 1 StPO.
Eine etwaige Rückübertragung bzw. Herausgabe kann nur stattfinden, wenn der eingezogene Gegenstand durch die Vollstreckungsbehörde beigetrieben werden kann.

Sollten Sie bereits durch einen Dritten (z.B. eine Versicherung) entschädigt worden oder nicht mehr Inhaber des Anspruchs (z.B. aufgrund Abtretung) sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diesen Dritten oder den Anspruchserwerber als Rechtsnachfolger weiter.
Sie werden darauf hingewiesen, dass der Rechtsnachfolger an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den im folgenden Abschnitt beschriebenen Antrag zu stellen und die Rückübertragung oder Herausgabe des Gegenstandes an sich zu verlangen (Anspruchsanmeldung).

Verfahren zur Rückübertragung oder Herausgabe nach § 459j StPO

Der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe kann von Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger durch Anmeldung innerhalb von sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft geltend gemacht werden, § 459j Abs. 1 StPO. Hinweis: Erfolgte die Veröffentlichung dieser Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger, beginnt die genannte Frist ein Monat ab dem Datum der Veröffentlichung.

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist unter den in den §§ 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger unbenommen, den Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem ein vollstreckbarer zivilrechtlicher Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 Zivilprozessordnung (ZPO) oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorgelegt wird, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Berechtigung des Antragstellers hinsichtlich des angemeldeten Anspruchs eindeutig aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben.
Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO).

Vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe wird der von der Einziehung Betroffene – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

Bei Versäumung der 6-Monatsfrist wird die Verwertung der Gegenstände angeordnet. Eine Gewähr für wertgleiche Verwertungsergebnisse, welche bei späterer Anmeldung (§ 459j Abs. 5 StPO) an Stelle der Gegenstände treten, kann nicht übernommen werden.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zugeben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten

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