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Staatsanwaltschaft Bielefeld

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Staatsanwaltschaft Bielefeld

701 Js 1014/​17

Die Staatsanwaltschaft Bielefeld führt unter dem Aktenzeichen 701 Js 1014/​17 ein Strafvollstreckungsverfahren gegen Yalcin Sencan, der durch Urteil des Amtsgerichts Gütersloh vom 29.04.2021 (8 Ls 199/​19) wegen gewerbsmäßigen Betruges verurteilt wurde.

Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist den Geschädigten aus den vom dem Verurteilten begangenen Straftaten ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.

Um dem Verurteilten das aus der Straftat zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Amtsgericht Gütersloh die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 2.526,00 Euro angeordnet.

Die Entscheidung ist seit dem 07.05.2021 rechtskräftig.

Gemäß § 459 i Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 111 l Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO) erfolgt hiermit die Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung.

Der Tat liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Im Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 05.12.2017 bot der Verurteilte über die Internetverkaufs-Plattform eBay-Kleinanzeigen Waren zum Verkauf an.
Die Geschädigten überwiesen jeweils vereinbarungsgemäß den vereinbarten Kaufpreis auf eines der vom Verurteilten benannten Konten.
Wie von Anfang an beabsichtigt, lieferte der Verurteilte die verkauften Artikel in keinem Fall aus.

Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fälle:

Tatdatum: Gegenstände: Kaufpreis:
12.04.2017 2 Akkuschrauber der Marke Makita 90,00 Euro
06.06.2017 1 Akkuschrauber der Marke Makita 160,00 Euro
10.07.2017 1 Akkuschrauber der Marke Makita 130,00 Euro
19.07.2017 2 Akkus für Akkuschrauber der Marke Makita 80,00 Euro
08.08.2017 1 Akkuschrauber der Marke Makita 95,00 Euro
03.09.2017 1 Akkuschrauber der Marke Makita 180,00 Euro
07.09.2017 1 Akkuschrauber der Marke Makita 136,00 Euro
Anfang September 2017 1 Akkuschrauber der Marke Makita 150,00 Euro
10.09.2017 1 Akkuschrauber der Marke Makita 160,00 Euro
19.09.2017 1 Akkuschrauber der Marke Makita 150,00 Euro
29.09.2017 1 Akkuschrauber der Marke Makita 140,00 Euro
04.10.2017 1 Akkuschrauber der Marke Makita 130,00 Euro
03.10.2017 1 Akkuschrauber der Marke Makita 145,00 Euro
17.10.2017 1 Akkuschrauber der Marke Makita 130,00 Euro
Ende November 2017 1 Akkuschrauber der Marke Makita 160,00 Euro

Die Staatsanwaltschaft ist nunmehr gehalten, die Einziehungsentscheidung zu vollstrecken.

Über die den Geschädigten zustehenden gesetzlich normierten Möglichkeiten, die Herausgabe bzw. Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände zu erreichen bzw. eine Entschädigung in Höhe des Wertes des Taterlangten zu erlangen, werden die Geschädigten hiermit in Kenntnis gesetzt.

Auf das nachstehende Merkblatt, in welchem die verschiedenen Entschädigungsverfahren und die sich hieraus ergebenden Anforderungen für eine Befriedigung von Verletzten dargestellt sind, wird hingewiesen.

Diese Veröffentlichung erfolgt gemäß § 459 i Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 111 l Absatz4 Strafprozessordnung (StPO).

Merkblatt für die Entschädigung von Verletzten von Straftaten im strafrechtlichen
Ermittlungs- und Strafverfahren:

Nach den geltenden strafrechtlichen bzw. strafprozessualen Regelungen besteht die Möglichkeit, dass die Strafverfolgungsbehörden Verletzte, soweit der Täter etwas aus der Tat erlangt hat, entschädigen. Über Ihre diesbezüglich bestehenden Rechte und Möglichkeiten setze ich Sie wie folgt in Kenntnis:

Grundsätzliche Formen der Entschädigung:

Soweit das durch die Tat Erlangte selbst noch vorhanden ist und es durch Beschlagnahme vorläufig gesichert bzw. nach Rechtskraft beigetrieben wird, besteht die Möglichkeit der Herausgabe bzw. Rückübertragung an den /​ die Verletzten (zu vgl. § 459h Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO)).
Soweit dies nicht mehr möglich ist und stattdessen sonstige – auch legal erworbene -Vermögenswerte des Betroffenen in Vollziehung eines Vermögensarrestes vorläufig gesichert bzw. nach Rechtskraft beigetrieben werden, kann der Verwertungserlös an den /​ die Verletzten ausgekehrt werden (zu vgl. § 459h Abs. 2 StPO).

Die Befriedigung der Verletztenansprüche erfolgt dabei grundsätzlich erst nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens (s. Ziffer II dieses Merkblatts), ist aber ausnahmsweise auch zu einem früheren Verfahrensstadium möglich (s. Ziffer I dieses Merkblatts).

I) Entschädigungsverfahren vor Rechtskraft der Einziehungsentscheidung:

Die Staatsanwaltschaft teilt dem Verletzten gem. § 111l StPO die Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes unter Verweis auf die bestehenden Entschädigungsmöglichkeiten mit. Eine Entschädigung vor Rechtskraft kommt allein in den nachbezeichneten Fällen in Betracht:

1) Rückgabe beweglicher Sachen gem. § 111n StPO:

Sind durch die Tat erlangte bewegliche Sachen noch vorhanden und können diese beschlagnahmt werden, ist gemäß § 111n Abs. 2 StPO die Herausgabe an den Verletzten möglich, wenn ein Anspruch des letzten Gewahrsamsinhabers oder eines Dritten nicht entgegensteht. Die Herausgabe erfolgt in diesem Verfahrensstadium jedoch nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind. Dies ist der Fall, wenn der Verletzte seine Berechtigung nachweisen kann. In Zweifelsfällen kommt eine Herausgabe vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens nicht in Betracht.

2) Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO mit der Folge der Befriedigung der Gläubiger durch den Insolvenzverwalter im Falle antragsgemäßer Eröffnung:

Soweit eine Sicherung des durch die Tat Erlangten selbst nicht möglich ist und stattdessen Vermögenswerte des Betroffenen in Vollziehung eines Vermögensarrestes gesichert werden, ist eine Auskehr des Erlöses vor Rechtskraft der Einziehungsanordnung durch die Staatsanwaltschaft nicht zulässig. Die Staatsanwaltschaft prüft allerdings fortlaufend, ob die gesicherten Vermögenswerte ausreichen, um diejenigen Verletzten zu befriedigen, die tatsächlich Ansprüche angemeldet haben (s. unten zu Ziffer III).

 

Bielefeld, 16.09.2021

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