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Staatsanwaltschaft Trier

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Staatsanwaltschaft Trier

Benachrichtigung von Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

8111 Js 10779/​20

Mit der Entscheidung des Amtsgerichts Trier vom 22.04.2020, Az: 3 Cs 8111 Js 10779/​20- wurde eine Einziehung von Wertersatz gemäß §73c StGB gegen Herrn Sadi Moslaui angeordnet. Hierfür wurden teilweise Vermögenswerte sichergestellt.
Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Verurteilten Entschädigungsansprüche bestehen. Der Einziehungsanordnung lagen folgende Sachverhalte zugrunde:

Um sich vor einer möglicherweise bevorstehenden Körperverletzung zu schützen, liefen die beide Zeugen, die postalisch derzeit nicht erreicht werden können, am 04.02.2020 gegen circa 4 Uhr in den Hausflur des Anwesens Roonstraße 8. Dort legten die beiden Zeugen ihre mitgeführten Rucksäcke ab. Da die beiden Zeugen dort einen unmittelbar bevorstehenden Angriff vermuteten und mehrere Personen in den Hausflur eindrangen, flüchteten die beiden Zeugen weiter in die Balduin-Tiefgarage, wobei diese, die mitgeführten Rucksäcke im Treppenhaus des Anwesens Roonstraße 8 zurückließen.
Ob Sie nun selbst zu der Tätergruppe der Angreifer gehörten oder nicht, kann dahingestellt bleiben, jedenfalls bemerkte der Einziehungsbetroffene die abgelegten Rucksäcke und durchsuchten diese nach stehlenswertem Gut.
Gegen circa 6 Uhr konnte der Einziehungsbetroffene nach einem Hinweis der beiden Zeugen durch eine Polizeistreife beim Hauptbahnhof aufgegriffen werden. Dabei wurde durch die Beamten festgestellt, dass dieser eine Plastiktüte mitführte, in dem sich Gegenstände der beiden Zeugen befanden, die dieser zuvor aus den Rucksäcken entwendet hatte. Die darin befindlichen Gegenstände konnten bereits den jeweiligen Zeugen zugeordnet werden. Des Weiteren befanden sich in der Plastiktüte noch 40 Euro Bargeld, welches auch den beiden Zeugen zuzuordnen ist. Dieser Betrag wurde durch die Staatsanwaltschaft sichergestellt und rechtskräftig eingezogen.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können. Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Trier zu dem o.g. Aktenzeichen. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrags.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter. Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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