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Staatsanwaltschaft Göttingen

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Göttingen

Strafvollstreckungsverfahren gegen Deborah Mancuso

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

Aktenzeichen 54 Js 16510/​18

In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Göttingen, Az: 54 Js 16510/​18 gegen
Deborah Mancuso
– geboren am 05.06.1994 in Herzberg –
wegen Geldwäsche, ist durch Urteil des Amtsgerichts Northeim vom 15.07.2019 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von der Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden.

Die Verurteilte war im Zeitraum vom 19.04.2018 bis 09.05.2018 Inhaberin des Kontos mit der IBAN DE88 2634 0056 0810 3020 00 bei der Commerzbank. Über dieses Konto wurden Zahlungsvorgänge des Internet Fake-shops www.versandhaus-herrmann.de abgewickelt.

Um der Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 29.645,23 EUR gegen die Verurteilte angeordnet.
Die unbekannten Geschädigten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Göttingen zu dem o. g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO). Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates. Es wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Göttingen, den 12.08.2021

gez. Vollrodt, Rechtspfleger

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