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Staatsanwaltschaft München I

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft München I

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

313 Js 199565/​13

Unter dem AZ: 313 Js 199565/​13 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 18.06.2021 die Einziehungsbetroffene DINC, Nese zur Zahlung von Wertersatz iHv. 29.804,92 € rechtskräftig verurteilt.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Wertersatzeinziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Betrug in Mittäterschaft in 77 tatmehrheitlichen Fällen gem. §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1, 25 Abs. 2, 41, 53, 73, 73c StGB.

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 23.09.2011 gründete die Verurteilte mit weiteren, bislang unbekannten Mittätern ein Call-Center in der Türkei. Aufgrund eines vorab gefassten, gemeinsamen Tatplans tätigte sie und die weiteren, bislang unbekannten Mittäter zu nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten zwischen dem 01.01.2011 und dem 23.09.2011 zahlreiche Anrufe bei überwiegend älteren Personen im gesamten Bundesgebiet, um diese unter Angabe von falschen Behauptungen zur Zahlung von Geldern zu veranlassen, an denen sich die Verurteilte sowie die weiteren, bislang unbekannten Mittäter rechtswidrig bereichern wollten.

Die Verurteilte und die weiteren, bislang unbekannten Mittäter gaben sich aufgrund ihres gemeinsam gefassten Tatplans unter Verwendung einer falschen Legende insbesondere als Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Bankmitarbeiter oder Mitarbeiter einer Inkassofirma aus und drohten den angerufenen Personen mit der Einleitung eines Strafverfahrens oder eines zivilrechtlichen Gerichtsverfahrens, wenn diese nicht einen bestimmten Betrag auf ein von den Anrufern benanntes Konto einzahlen würden. Die Verurteilte und die weiteren, bislang unbekannten Mittäter begründeten ihre Forderungen wahrheitswidrig damit, dass die jeweils angerufene Person entweder eine in Wirklichkeit nicht bestehende Verbindlichkeit noch nicht bezahlt oder dass die angerufene Person sich durch Nichtzahlung einer Verbindlichkeit oder in sonstiger Weise strafbar gemacht habe und weitere strafrechtliche Schritte durch die eingeforderte Zahlung abgewendet werden könnten.

Alternativ hierzu machten die Verurteilte und die weiteren, bislang unbekannten Mittäter gegenüber den angerufenen Personen mitunter auch falsche Angaben im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel. So wurde teilweise behauptet, dass die angerufene Person noch Spielschulden habe, dass sie noch einen bestimmten Betrag zahlen müsse, um einen Gewinn aus der Teilnahme an einem Gewinnspiel zu erhalten, dass sie eine Gebühr zu zahlen und Auslagen zu erstatten habe, damit die Rückgewinnung von Geldern erfolgen könne, die sie bei der Teilnahme an einem vorgetäuschten Gewinnspiel verloren habe, oder dass sie ein Entgelt für die Löschung von Kontodaten zu zahlen habe.

Entsprechend dem vorab gefassten, gemeinsamen Tatplan gab die Verurteilte sowie und die weiteren, bislang unbekannten Täter gegenüber den angerufenen Personen als Überweisungsadresse für die eingeforderten Zahlungen Konten bei der Postbank Stuttgart und bei der Sparkasse Fürstenfeldbruck sowie bei der Sparkasse Fürstenfeldbruck an.

Im Vertrauen auf die Richtigkeit der von der Verurteilten sowie den weiteren, bislang unbekannten Mittäter telefonisch getätigten Angaben veranlassten die angerufenen Personen die Überweisung der geforderten Beträge auf die jeweiligen Konten, wodurch den angerufenen Personen ein Schaden in entsprechender Höhe entstand.

Die Wertersatzeinziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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