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Staatsanwaltschaft Leipzig

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Staatsanwaltschaft Leipzig

R002 VRs 809 Js 7183/​20

Strafvollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig gegen Mohamed Ezzedini, geb. am 17.12.1976, wegen versuchter Hehlerei

Benachrichtigung von Verletzten über die Einziehung von
Gegenständen und die Möglichkeit der Herausgabe (§ 459j StPO)

Unter dem Az.: R002 VRs 809 Js 7183/​20 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig vom 19.05.2020 die Einziehung folgender Gegenstände:

schwarz lackiertes Geländefahrrad GT Avalancche 2.0, Diamantrahmen mit leicht abfallendem Oberrohr, orange, 26-Zoll-Hohlkammer-Laufräder mit Kettenschaltwerk

rechtskräftig angeordnet.

Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Kurz vor dem 15.10.2019 erwarb der Verurteilte das oben genannte Fahrrad von jemandem durch Kauf, Tausch oder Schenkung. Ihm ist dabei aufgefallen, dass die abgeschliffene Rahmennummer dick mit schwarzer Farbe übertünscht war, sodass er auch in Hinblick der Diskrepanz zwischen Wert des Rades und der Gegenleistung davon ausgegangen ist, dass das Fahrrad durch Diebstahl erlangt wurde.

Der/​Die Verletzte kann sich binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig unter Angabe des o.g. Aktenzeichens melden, wenn er/​sie den Gegenstand zurück haben möchte. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder der/​die Geschädigte nicht mehr Eigentümer der Sache sein, ist die Versicherung oder ein etwaiger Erwerber über diese Mitteilung zu informieren.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass der/​die Verletzte oder ein Rechtsnachfolger den eingezogenen Gegenstand zurück erhält. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstands (§ 75 Abs. 1 S. 2 StGB).

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Lange
Rechtspflegerin

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