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Staatsanwaltschaft Hamburg

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Hamburg

5512 Js 262 /​ 14 (5303) V

Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 5512 Js 262 /​ 14 (5303) V gegen den Verurteilten Ole H. wegen Betruges in 39 Fällen, vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und Bankrotts im Zusammenhang mit Entnahmen von den Konten der zwischenzeitlich aus dem Handelsregister gelöschten Firma Robotnik Bautec GmbH ergingen hat das Amtsgericht Hamburg durch Urteil vom 22.06.2018 (Geschäfts-Nr. 232-13/​17) die Einziehung eines Betrages in Höhe von 30.500,00 EUR angeordnet. Die Entscheidung ist seit dem 27.08.2018 rechtskräftig.

Diese Mitteilung soll den Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös bzw. beigetriebene Betrag wird an die Verletzte, der ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, hier: der o.g. Firma oder deren unbekannten Rechtsnachfolger, ausgekehrt.

Verletzte, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k-459m Strafprozessordnung).

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