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Staatsanwaltschaft München II

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft München II

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit
der Entschädigung (§ 459k StPO)

Az: 43 Js 41361/​19

Mit rechtskräftiger Entscheidung des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 24.11.2020 wurde der Einziehungsbetroffene Ernst Georg Stumbaum zur Zahlung von Wertersatz rechtskräftig verurteilt. Laut der genannten Entscheidung beträgt der Gesamtschaden: 15.171,07 €.

Der Entschädigung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Betrug.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang der Mitteilung unter Angabe des o. g. Aktenzeichens hier an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei möglich, § 459k Abs. 1 StPO.

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer der bei der Vollstreckung der Einziehung betriebenen Wertersatzbeträge.

Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Anderenfalls müssen Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

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