Auf Antrag der Klagepartei wird folgender Musterverfahrensantrag im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) öffentlich bekannt gemacht:
1. Beklagte:
a) |
Baden-Württembergische Bank, unselbstständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg, vertreten durch d. Vorstand Rainer Neske, Michael Horn, Karl Manfred Lochner, Dr. Christian Ricken, Thorsten Schönenberger, Volker Wirth, Kleiner Schlossplatz 11, 70173 Stuttgart |
b) |
Wölbern Treuhand GmbH i.L., vertreten durch d. Liquidator Oliver Scharenberg, Königstraße 28, 22767 Hamburg |
c) |
IFH Geschäftsführung für Holland GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Königstraße 28, 22767 Hamburg |
2. Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten:
Siebenundsechzigste IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH & Co. KG
3. Bezeichnung des Prozessgerichts:
Landgericht Hamburg
4. Aktenzeichen des Prozessgerichts:
330 O 271/19
5. Feststellungsziele des Musterverfahrensantrages:
Es wird festgestellt, dass der Emissionsprospekt über die Beteiligung am 67. IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH & Co. KG in der Fassung vom 19.06.2009 (nachfolgend „Emissionsprospekt“) in wesentlichen Teilen unrichtig und damit insgesamt irreführend und unvollständig ist, nämlich
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6. Lebenssachverhalt:
Die Klagepartei nimmt die Beklagten nach Zeichnung einer treuhänderischen Kommanditbeteiligung an dem geschlossenen Fonds Siebenundsechzigste IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH & Co. KG (nachfolgend: Fondsgesellschaft) auf Schadensersatz wegen unrichtiger, unvollständiger und irreführender Prospektangaben in Anspruch.
Die Klagepartei zeichnete auf Vermittlung der Beklagten zu 1) am 21.09.2009 eine mittelbare Beteiligung über die Beklagte zu 2) an der Fondsgesellschaft im Nennwert von € 40.000,00 zuzüglich 5 % Agio. Der Beitritt wurde angenommen. Zur Aufklärung der Klagepartei über die Kapitalanlage bediente sich die Beklagte zu 1) des über die Anlage herausgegebenen Emissionsprospektes vom 19.06.2009. Die Beklagten zu 2) und 3) sind Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 2) fungiert zudem als Treuhandkommanditistin. Die Beklagte zu 1) war die beratende Bank und hat die Beteiligung an dem Fonds für den Kläger vermittelt.
Die Klagepartei trägt vor, der Emissionsprospekt sei fehlerhaft. Sie meint, die Beklagten hätten insoweit durch die Verwendung eines fehlerhaften Prospektes die ihnen jeweils obliegenden Aufklärungs- und Informationspflichten schuldhaft verletzt. Dies sei für die Anlageentscheidung kausal gewesen.
Die Beklagten bestreiten Prospektfehler.
7. Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrages beim Prozessgericht:
Am 31.10.2019 per E-Fax um 8.59 Uhr.