Start Allgemein VBZ: Verhalten in häuslicher Quarantäne

VBZ: Verhalten in häuslicher Quarantäne

261
Alexey_Hulsov (CC0), Pixabay

Die durch das Coronavirus verursachte Krankheit COVID-19 ist hochansteckend und von Mensch zu Mensch übertragbar. Deshalb ist es wichtig, Personen zu identifizieren, die Kontakt zu Menschen hatten, bei denen das neuartige Coronavirus im Labor nachgewiesen wurde. Wenn geboten, können die Behörden dann auch für Menschen, die Kontakt zu Erkrankten hatten, häusliche Quarantäne anordnen.

Eine häusliche Quarantäne ist notwendig, um eine weitere Ausbreitung des Coronavirus so weit wie möglich zu verlangsamen, damit unser Gesundheitssystem nicht völlig überlastet wird und Zeit hat, sich anzupassen.

Isolation von Erkrankten und Quarantäne von Kontaktpersonen sind Schutzmaßnahmen. Sie können aber als sehr belastend empfunden werden, denn sie schließen erkrankte, möglicherweise erkrankte Menschen oder Kontaktpersonen vom sozialen Leben weitgehend aus.

Wer muss in Quarantäne?

Zuständig für die Anordnung von Quarantänemaßnahmen sind die Gesundheitsämter. Die rechtliche Grundlage dafür ist das Infektionsschutzgesetz.

In Quarantäne muss, wer ein hohes Risiko hat, sich angesteckt zu haben. Das ist der Fall

  1. wenn man innerhalb der letzten 14 Tage engen Kontakt zu einem Menschen hatte, der nachweislich infiziert ist.Ein enger Kontakt heißt zum Beispiel, dass man mindestens 15 Minuten mit dem Infizierten gesprochen hat, angehustet oder angeniest worden ist oder ähnlich engen Kontakt hatte.

    In einem solchen Fall sollten Sie das Gesundheitsamt Ihrer Gemeinde, Ihren Arbeitgeber und Ihre Krankenkasse informieren und zu Hause bleiben.

  2. Wer sich in einem Risikogebiet im Ausland aufgehalten hat und nach Deutschland einreist (mehr dazu unten unter „Quarantäne-Pflicht bei Einreise oder Rückreise aus dem Ausland“).
  3. immer dann, wenn das Gesundheitsamt dies anordnet (das wird in der Regel bei einer positiven Testung sein). Auch dann gilt: Informieren Sie Arbeitgeber und Krankenkasse.

Nicht in Quarantäne muss, wer ein geringes Risiko hat, sich angesteckt zu haben. Das ist der Fall, wenn man

  1. innerhalb der letzten 14 Tage im gleichen Raum mit einem Menschen war, der nachweislich infiziert ist, aber keinen engen Kontakt hatte.
  2. in einem Gebiet im Ausland war, das nicht als Risikogebiet eingestuft wird (siehe auch „Quarantäne-Pflicht bei Einreise oder Rückreise aus dem Ausland“).

Wer Kontakt zu einer Person in der Familie, im Freundes- oder Bekanntenkreis hatte, die wiederum Kontakt hatte zu einem Menschen, der nachweislich infiziert ist, aber selbst völlig gesund ist, muss nicht in Quarantäne. Falls Sie dann aber Anzeichen einer Atemwegserkrankung entwickeln, sollten Sie Kontakt zu Ihrem Hausarzt aufnehmen und sich testen lassen.

Wer ordnet die Quarantäne an und wie lange muss man in Quarantäne bleiben?

Die Maßnahme wird in der Regel vom Gesundheitsamt Ihrer Gemeinde angeordnet. Das Gesundheitsamt legt auch fest, ob die Quarantäne im häuslichen Umfeld erfolgen kann oder stationär in einem Krankenhaus erfolgen muss. Es wird außerdem genau festgelegt, wie lange Sie in Quarantäne kommen. Die Quarantäne endet nicht automatisch, sondern erst, wenn sie durch die zuständige Behörde wieder aufgehoben wurde.

Bei einem Corona-Verdacht wird der Zustand der betroffenen Person in der Regel für 14 Tage beobachtet. Solange kann es dauern, bis nach einer Ansteckung Krankheitszeichen auftreten.

Außerdem: Quarantäne-Pflicht bei Einreise oder Rückreise aus dem Ausland

Auf Grundlage der Musterquarantäneverordnung des Bundes haben sich die Einreisebestimmungen ab dem 8. November 2020 geändert. Seit diesem Datum müssen sich Reisende, die sich in den letzten 10 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, vor ihrer Ankunft in Deutschland auf www.einreiseanmeldung.de anmelden und den Nachweis über die Anmeldung bei Einreise mit sich führen. Sollte es in Ausnahmefällen nicht möglich sein, eine digitale Einreiseanmeldung vorzunehmen, müssen Reisende stattdessen eine Ersatzmitteilung in Papierform ausfüllen. Nach der Einreise müssen Reisende unmittelbar ihren Zielort aufsuchen und sich dort für 10 Tage in häusliche Quarantäne begeben. Außerdem müssen sie unverzüglich nach der Einreise das Gesundheitsamt kontaktieren. Frühestens 5 Tage nach Einreise kann ein Corona-Test gemacht werden. Wenn das Ergebnis negativ ist, wird die Quarantäne aufgehoben.

Die Pflicht zur häuslichen Quarantäne besteht nicht bei Transitaufenthalten. Durchreisende sind allerdings verpflichtet, Deutschland unmittelbar zu verlassen.

Ausnahmen gibt es auch, zum Beispiel für Grenzpendler, Transportunternehmen und Mitarbeiter des Gesundheitssektors. Diese Ausnahmen werden in den jeweiligen Landesverordnungen festgelegt.

Erkundigen Sie sich vor einem Grenzübertritt am besten auf dem Internetauftritt der Regierung Ihres Bundeslands nach den dort geltenden Regeln. Aktuelle Fallzahlen, betroffene Länder und Informationen zu Risikogebieten finden Sie beim Robert Koch-Institut unter www.rki.de/covid-19-risikogebiete und www.rki.de/covid-19-fallzahlen.

Was darf ich nicht tun, wenn ich in Quarantäne bin?

  • Sie dürfen Ihre Wohnung ohne Zustimmung des Gesundheitsamtes nicht verlassen.
  • Sie dürfen keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht zum eigenen Haushalt gehören.
  • Sie dürfen keinen engen Kontakt zu Personen haben, mit denen Sie zusammenleben.

Verstößt man gegen die Quarantäne, z.B. durch Verlassen der Wohnung, kann das mit Geld- oder, in schweren Fällen, auch mit Freiheitsstrafe bestraft werden.

Wie soll ich mich in der Quarantäne verhalten?

  • Wenn man mit anderen Menschen zusammenlebt, sollte man sich zur Vermeidung von Ansteckung in unterschiedlichen Räumen aufhalten und auch nicht im gleichen Zimmer schlafen.
  • Achten Sie auf regelmäßiges Händewaschen.
  • Beachten Sie die Husten- und Niesetikette.
  • Lüften Sie Wohn- und Schlafräume gut.
  • Teilen Sie Haushaltsgegenstände wie beispielsweise Geschirr, Wäsche und Handtücher nicht miteinander.
  • Benutzen Sie, wenn möglich, ein eigenes Badezimmer.
  • Teilen Sie Hygieneartikel nicht miteinander, waschen Sie Wäsche regelmäßig und gründlich.
  • Oberflächen wie Türklinken, Tische, Ablageflächen sollten Sie regelmäßig und gründlich reinigen und, wenn möglich, desinfizieren.
  • Mahlzeiten sollten getrennt voneinander eingenommen werden.
  • Wenn Sie einen Hund haben, bitten Sie Freunde oder Nachbarn, mit ihm in der Zeit der Quarantäne spazieren zu gehen.
  • Bitten Sie andere, die nicht unter Quarantäne stehen, für Sie einkaufen zu gehen (siehe auch unten).

Leben in Ihrem Haushalt Personen, die aufgrund ihres Alters oder aufgrund von Vorerkrankungen zu Risikogruppen gehören, sollten Sie prüfen, ob diese für die Dauer der Quarantäne woanders unterkommen können, sofern für diese nicht auch eine Quarantäne angeordnet ist.

Was ist, wenn ich in häuslicher Quarantäne medizinische Hilfe benötige?

Kontaktieren Sie Sie sofort Ihr Gesundheitsamt, wenn Sie sich krank fühlen oder Symptome haben wie Husten, Schnupfen, Fieber, infektionsbedingte Atemnot. Melden Sie sich, wenn Sie Grippesymptome verspüren, so schnell wie möglich, telefonisch bei Ihrem Hausarzt oder rufen Sie den Ärztlichen Bereitschaftsdienst mit der bundesweiten Telefonnummer 116 117 an.

Wichtig ist, dass Sie Ihren Gesundheitszustand genau beobachten:

  • Messen Sie zweimal täglich Ihre Körpertemperatur.
  • Führen Sie ein Tagebuch, in dem Sie Symptome und Körpertemperatur eintragen.

Kontaktieren Sie Ihren Haus- oder Facharzt, wenn Sie dringend Medikamente oder ärztliche Behandlung benötigen und sagen Sie, dass Sie unter Quarantäne stehen. Bei medizinischen Problemen, die zur Nichteinhaltung der Quarantäne führen können, informieren Sie Ihr Gesundheitsamt.

Bei akuten lebensbedrohlichen Erkrankungen, Vergiftungen oder schweren Verletzungen, wählen Sie den Notruf 112 und sagen sie, dass Sie unter Quarantäne stehen!

Warum muss ich die häusliche Quarantäne einhalten, auch wenn ich ein negatives Testergebnis bekommen habe?

Ein Abstrich ist immer nur eine Momentaufnahme. Der Test besagt lediglich, dass Sie zum Zeitpunkt des Tests nicht krank waren oder erst ganz am Anfang der Infektion standen, sodass ein Nachweis noch nicht möglich war.

Was müssen meine Haushaltsmitglieder beachten?

Menschen, die mit Ihnen zusammen in häuslicher Gemeinschaft leben, müssen Folgendes beachten:

  • Auch Ihre Mitbewohner sollten ihre Kontakte zu anderen Menschen reduzieren.
  • Wenn Ihre Mitbewohner Symptome einer Erkrankung verspüren, insbesondere Atemwegsprobleme, Fieber, Grippesymptome, sollten sich diese telefonisch bei ihrem Hausarzt melden und eine Überweisung zur zentralen Anlaufstelle für Corona-Verdachtsfälle beantragen.

Wie versorge ich mich mit Lebensmitteln?

Familie, Freunde und Nachbarn können Lebensmittel kaufen und sollten sie vor der Tür abstellen. In vielen Regionen gibt es Nachbarschaftsinitiativen oder andere ehrenamtliche Helfer, die unterstützen. Fragen Sie auch bei kirchlichen Organisationen und Wohlfahrtsverbänden oder in Ihrer Kommune nach. Dort sind häufig die lokalen Hilfsstrukturen bekannt.

Wenn Ihnen keiner helfen kann, sagen Sie das dem Gesundheitsamt.

Wie komme ich gut durch die Quarantäne?

Eine Quarantäne kann sehr belastend sein. Das Leben begrenzt sich auf die eigenen vier Wände, soziale Kontakte werden eingefroren, aufgrund der kaum vorhandenen Ausweichmöglichkeiten können Konflikte mit den Mitbewohnern auftreten. Ängste und Sorgen vor einer Ansteckung belasten.

Wichtig ist es in der Quarantäne die eigene seelische Gesundheit zu pflegen.

Praktische Tipps:

  • Schaffen Sie sich feste Tagesstrukturen, unabhängig davon, ob Sie im Homeoffice arbeiten oder nicht.
  • Bleiben Sie z.B. über Telefon oder soziale Medien in Kontakt mit Angehörigen, Freunden oder Arbeitskollegen.
  • Wenn Sie plötzlich ungewöhnlich viel Zeit haben, können Sie überlegen, welche Hobbies derzeit in Frage kommen, z.B. Lesen, Kochen, Spiele oder dergleichen.
  • Bleiben Sie körperlich aktiv: Auch in der Wohnung kann man Übungen ausführen. Im Internet gibt es viele Anleitungen.
  • Probieren Sie Meditations- oder Entspannungsübungen aus, wenn Sie sich angespannt fühlen. Dazu gibt es im Internet ebenfalls viele Anleitungen.
  • Seien Sie kritisch. Vor allem in den sozialen Medien werden viele Falschinformationen verbreitet. Informieren Sie sich bei vertrauenswürdigen Quellen, z.B. auf der Website des Robert Koch-Institutes, des Bundesgesundheitsministerium oder der Gesundheitsämter.
  • Gestalten oder begrenzen Sie Ihren Medienkonsum, vor allem, wenn Sie merken, dass Sie dadurch belastet werden.
  • Unfreiwillig in häuslicher Quarantäne zu sein, kann eine emotional sehr belastende Situation sein. Wenn Sie sich niedergeschlagen fühlen, sprechen Sie mit Ihnen nahestehenden Menschen darüber. Eine Anlaufstelle kann die Telefonseelsorge sein (0800-111 0 111 oder 0800-111 0 222 oder 116 123; siehe auch „Wichtige Rufnummern“ in unseren Corona-FAQ).
  • Versuchen Sie dennoch eine positive Grundhaltung zu bewahren und orientieren Sie sich an Werten, die Ihnen Halt geben.

Habe ich Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn ich in Quarantäne bin?

  1. Bestätigte Infektion mit dem CoronavirusBei einer bestätigten Infektion mit dem Coronavirus, die von Symptomen begleitet ist, stellt der behandelnde Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus (siehe auch „Wer kann sich vom Arzt telefonisch krankschreiben lassen?“ in unseren Corona-FAQ). Das ist auch telefonisch möglich, informiert der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA).

    Bei einer Krankschreibung erhält man bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber. Sollte die Erkrankung länger als sechs Wochen andauern, erhält man als gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse. Privat Versicherte können Krankentagegeld erhalten, wenn ihr privater Krankenversicherungsvertrag dies umfasst oder sie eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben.

  2. Behördlich angeordnete Quarantäne ohne SymptomeWer in Quarantäne und berufstätig ist, kann nicht mehr arbeiten gehen. Homeoffice kann hier eine Lösung sein.

    Weist man keine Krankheitssymptome auf, darf der Hausarzt keine AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber ausstellen. Dies gilt auch für positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestete Personen ohne Symptomatik.

    Hier sind Sie aber durch das Infektionsschutzgesetz abgesichert. Dabei erhält man ebenfalls für sechs Wochen eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Reichen Sie dazu den behördlichen Bescheid über die Anordnung der Quarantäne beim Arbeitgeber ein. Der Arbeitgeber wiederum kann sich die Lohnfortzahlung über die zuständigen Behörden erstatten lassen.

    Erkranken Sie während der Quarantäne, besteht von diesem Zeitpunkt an Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit. Hier ist dann eine AU-Bescheinigung durch den Arzt erforderlich, die Sie rechtzeitig an den Arbeitgeber weiterleiten müssen. Es gelten dann wieder die Regeln zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Wichtig: Auch Selbstständige können gegen die zuständige Behörde ihren Verdienstausfall bei einer Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz geltend machen.

Den Antrag auf Entschädigung stellen Sie beim zuständigen Gesundheitsamt, dort erhalten Sie auch Auskunft bei speziellen Fragen zur Antragstellung.

  • Füllen Sie das Antragsformular des jeweiligen Gesundheitsamtes aus und stellen Sie die Nachweise zusammen.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen vollständig beim zuständigen Gesundheitsamt ein.

Ihr Antrag sollte umgehend geprüft werden, eventuell fehlende Unterlagen werden nachgefordert. Über die Bewilligung / Ablehnung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.

Die Frist für die Antragsstellung beträgt bis zu 3 Monate nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder der Absonderung.

Die Polizei warnt: Haustürbetrug

Betrüger an der Haustür nutzen eine neue Masche, sie geben sich in Schutzkleidung als Mitarbeiter des Gesundheitsamtes aus, verkaufen angebliche COVID-19-Tests und wollen sich Zutritt in Wohnungen verschaffen.

Mitarbeiter des Gesundheitsamtes kommen nicht unangemeldet und führen keine Testungen an der Haustür durch!

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein