Start Justiz vorl. Sicherungsmaßnahmen Staatsanwaltschaft Oldenburg

Staatsanwaltschaft Oldenburg

336
qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Oldenburg

Benachrichtigung über die vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten gemäß § 111 I Abs. 4 StPO

11A AR 100234/20

In dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Oldenburg, Gerichtsstraße 7 in 26135 Oldenburg, Aktenzeichen: 737 80553/19

gegen Nick Cecil Sancho Rojan Lionel Clausen
Dennis Manfred Clausen
Kevin Marc Lach

ist durch das Landgericht Oldenburg am 13.08.2020 und 02.09.2020 gegen die Beschuldigten jeweils ein Vermögensarrest ergangen.

Dem Vermögensarrest liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beschuldigten schlossen sich mit weiteren Beschuldigten zusammen, um Einbruchsdiebstähle zu begehen. Dabei stahlen sie vor allen Dingen Reifen und Felgen von hochwertigen Neufahrzeugen und veräußerten diese anschließend. Im Zeitraum vom 06.08.2019 bis 14.01.2020 begingen sie verschiedene Einbruchsdiebstähle.

Um dem Beschuldigten das durch die Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft Oldenburg in Vollziehung des Vermögensarrests bei dem Beschuldigten Nick Cecil Sancho Rojan Lionel Clausen Vermögenswerte i.H.v. 2.590,00 Euro, dem Beschuldigten Dennis Manfred Clausen 6.317,18 € und dem Beschuldigten Kevin Marc Lach 1.650,00 € jeweils durch Pfändung gesichert.

Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Eine rechtskräftige Einziehungsentscheidung ist noch nicht ergangen.

Gemäß § 111l der Strafprozessordnung (StPO) werden die Verletzten der Straftaten hiermit über die erfolgten Sicherungsmaßnahmen benachrichtigt. Sie werden aufgefordert, sich bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg unter dem Aktenzeichen 11B AR 100395/19 zu melden und mitzuteilen, ob und in welcher Höhe sie einen Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten, der ihnen aus der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat erwachsen ist, geltend machen wollen. Gleichzeitig verweist die Staatsanwaltschaft zur Information über die Auswirkungen der Sicherungsmaßnahmen und das weitere Verfahren auf den Wortlaut der §§ 111h Abs. 2, 111i Abs. 2, 459h Abs. 2, 459k StPO, welcher über die Homepage des Bundesministeriums der Justiz, www.gesetze-im-internet.de, abgerufen werden kann.

Ziel des Verteilungsverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten im Rahmen des Verteilungsverfahrens einen finanziellen Ersatz zu ermöglichen. Geschädigte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten nach einer weiteren Mitteilung durch die Staatsanwaltschaft, die nach Rechtskraft einer Verurteilung des Beschuldigten erfolgt, ihre Ansprüche anmelden. Die Anmeldung ist formlos möglich und kostenfrei. Der Anmeldung sollen Unterlagen beigelegt werden, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen. Dies ist nicht notwendig, wenn sich die Ansprüche aus den Feststellungen im Strafurteil ergeben.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der Erlös für die sichergestellten Vermögenswerte im Eigentum des Staates.

Teilen Sie der Staatsanwaltschaft Oldenburg schriftlich mit, ob und in welcher Höhe Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Ersatz des entzogenen Wertes des Erlangten voraussichtlich geltend gemacht werden, § 111l Abs. 3 S. 1 StPO.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine zwangsweise Pfändung von sichergestellten Vermögenswerten nicht mehr zulässig (§ 111h Abs. 2 S. 1 StPO) und auch nicht notwendig ist, da der Beschuldigte nicht mehr darüber verfügen kann (§ 111h Abs. 1 S. 1 StPO).

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft nach Rechtskraft einer Verurteilung in dieser Strafsache kann nur erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen. Der Forderungsübergang soll ebenfalls belegt werden.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Es wird daher empfohlen, soweit erforderlich, den Rat eines Rechtsanwaltes einzuholen.

Hochachtungsvoll

 

Zimmering
Staatsanwältin

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein