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Staatsanwaltschaft Dresden

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Dresden

Benachrichtigung gemäß § 459m StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

Az: 385 Js 53519/19

Mit Entscheidung des Amtsgerichts Dresden vom 20.05.2020, Az. 201 Cs 385 Js 53519/19 wurde gegen Linda Thiele die Einziehung des Wertes von Tatobjekten in Höhe von insgesamt 27.000,00 EUR rechtskräftig angeordnet.

Die Verurteilte stellte im Zeitraum vom 6. September 2019 bis 14. Oktober 2019 einer unbekannten Person, die sie über die Internetplattform Facebook unter dem Namen „Cody Allen Christian“ kennenlernte und die ihr ihre Zuneigung vortäuschte, ihr Girokonto bei der Ostsächsischen Sparkasse Dresden (IBAN DE79 8505 0300 1225 1160 54) für Überweisungen ihr unbekannter Personen zur Verfügung. Die ihr unter dem Namen „Cody Allen Christian“ bekannte Person gab ihr gegenüber vor, aufgrund von Krankheit oder Gerichtsverhandlungen in den USA Kosten zu haben, weswegen sie von Dritten Geld erhalten würde. Dieses sollte die Verurteilte entgegennehmen, in Kryptowährungen umwandeln und weiterleiten.

Ab dem 6. September 2019 gingen Zahlungen in Höhe von insgesamt 72.700,00 EUR auf dem Konto der Verurteilten ein, welche jeweils von Personen stammten, die dazu von Dritten durch Vorspiegelung falscher Tatsachen veranlasst wurden.

Unmittelbar nach Geldeingang hob die Verurteilte die eingegangenen Beträge zum Teil von ihrem Konto ab und transferierte diese in Bitcoins an unbekannte Personen weiter.

Der Wertersatzbetrag konnte bereits in Höhe von 27.000,00 EUR beigetrieben werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.

Bei der Einziehung von Vermögenswerten als Tatobjekt, sieht das Gesetz grundsätzlich keinen Entschädigungsanspruch vor. Im Falle einer Verurteilung wegen begangener Geldwäschetaten, widerspräche dies aber dem Anliegen des Gesetzgebers zur Opferentschädigung. Aus diesem Grund erfolgt das Entschädigungsverfahren hier in analoger Anwendung des § 459m StPO.

Sie können aus der zur Verfügung stehenden Masse befriedigt werden, wenn Sie einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel bei der Staatsanwaltschaft vorlegen. Bei Anwendung des Verfahrens gemäß § 459m StPO gilt allerdings eine Ausschlussfrist von zwei Jahren.

Legen mehrere Geschädigte einen solchen Titel vor, so gilt das Prioritätsprinzip, d. h. der Geschädigte, der zuerst einen entsprechenden Titel einreicht, wird vorrangig aus den zur Verfügung stehenden Mitteln befriedigt. Rangwahrend sind auch vorläufig vollstreckbare Titel.

 

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