Start Justiz Insolvenzverfahren Insolvenz der Heinrich-Böll-Stiftung Brandenburg e.V.

Insolvenz der Heinrich-Böll-Stiftung Brandenburg e.V.

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Free-Photos (CC0), Pixabay

Die Heinrich-Böll-Stiftung ist eine nach dem bedeutenden Schriftsteller Heinrich Böll benannte, Bündnis 90/Die Grünen nahestende Stiftung, organisiert als eingetragener Verein ohne Stiftungsvermögen. Die Zentrale befindet sich in Berlin. Sie kooperiert mit 16 Landesstiftungen in allen deutschen Bundesländern und unterhält ein Netzwerk mit Partnerprojekten in rund 60 Ländern sowie 32 Auslandsbüros (Quelle: https://www.boell.de/de/navigation/struktur-16450.html). Wobei die Zahl der Landesstiftungen nun eventuell um eine nach unten korrigiert werden muss, weil die 1990 gegründete Heinrich-Böll-Stiftung Brandenburg e.V. Insolvenz angemeldet hat.

Die schon vor der Corona-Pandemie angespannte finanzielle Lage ließ angesichts der derzeitigen Schwierigkeiten nur noch diesen Schritt zu. Dennoch will, so Sprecher Michael Daxner gegenüber der Zeitung „Potsdamer Neueste Nachrichten“, die in Potsdam ansässige Stiftung weitermachen. „Es ist geplant, den normalen Geschäftsbetrieb weiter fortzusetzen und den Verein mittels eines Insolvenzplans zu sanieren“. Ein erster Schritt Richtung Neuanfang wurde mit Jana Mittag als neuer Geschäftsführerin gemacht.

Amtliche Insolvenzbekanntmachung:

In dem Insolvenzverfahren betreffend das Vermögen des Heinrich-Böll-Stiftung Brandenburg e. V., Dortustraße 52, 14467 Potsdam, vertreten durch den Vorstand Janny Armbruster, Prof. Dr. Michael Daxner und Helmut Adamaschek wird heute, um 09.30 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Prof. Dr. Martini, Kurfürstendamm 26 a, 10719 Berlin bestellt.

Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter des Schuldners. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung des Schuldners dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten.

Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs.1 Satz 3 InsO). Verrechnungen zu Lasten des schuldnerischen Vermögens werden hiermit untersagt. Den Gläubigern wird untersagt, die im Besitz des Schuldners befindlichen beweglichen Gegenstände ohne vorherige Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Besitz zu nehmen und zu verwerten und ihnen abgetretene Forderungen des Schuldners gegen Dritte einzuziehen.

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen des Schuldners einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die
Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Er hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Mißachtung dieser Pflicht kann das Gericht den Schuldner oder seine organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Auskünfte bei Dritten, insbesondere Banken, Versicherungsgesellschaften, Behörden, Gerichten und Staatsanwaltschaften einzuholen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, ein Sonderkonto für die spätere Insolvenzmasse einzurichten und zu führen.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 21 Abs.1, 6 Abs. 1 Satz 1 InsO für den Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß §§ 4 InsO, 569 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen gegeben. Die Notfrist beginnt 2 Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung oder 3 Tage nachdem der Beschluss durch das Insolvenzgericht zur Post gegeben wurde, § 8 Abs. 1 Satz 3 InsO. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist.

Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht, Amtsgericht Potsdam, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Potsdam, den 03. Juni 2020/ Amtsgericht Potsdam
6 IN 227/20 (Geschäftsnummer)

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