Start Justiz Insolvenzverfahren Bolzano Küstenwind 2 GmbH & Co. KG – Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen

Bolzano Küstenwind 2 GmbH & Co. KG – Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen

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geralt (CC0), Pixabay

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Firma Bolzano Küstenwind 2 GmbH & Co. KG (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRA 3125 NP), Ruppiner Chaussee 60 b, 16766 Kremmen, eingetragener Sitz: Kremmen, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Firma Toscani Solar Verwaltungsgesellschaft mbH, Ruppiner Chaussee 60b, 16766 Kremmen, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Manfred Rudolf Hermann Hildebrandt, Ruppiner Chaussee 60 b, 16766 Kremmen

wird der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen mangels Masse abgewiesen.

Die am 15.10.2018 angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die sofortige Beschwerde ist durch Einreichung einer in deutscher Sprache verfassten Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung einzulegen. Die Zustellung kann – mit einheitlicher Wirkung gegen alle Beteiligten – durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die sofortige Beschwerde kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, oder in elektronischer Form eingelegt werden.
Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und www.erv.brandenburg.de verwiesen.

Neuruppin, den 16.4.2020
15 IN 261/18

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