Start Justiz CONTI 174. Schifffahrts-GmbH & Co. Bulker KG MS „CONTI ALMANDIN“ – Beschluss

CONTI 174. Schifffahrts-GmbH & Co. Bulker KG MS „CONTI ALMANDIN“ – Beschluss

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succo (CC0), Pixabay

Beschluss

In der Sache

Ingrid Crusius, Notingerweg 63, 85521 Riemerling

– Musterklägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel, Ackerstraße 3/1, 10115 Berlin, Gz.: 2017/1050-/TK

gegen

1)

Bremer Bereederungsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer Joachim Zeppenfeld, Martinistraße 61, 28195 Bremen

– Musterbeklagte –
2)

Conti Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Conti Reederei Management GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Josef Obermeier, Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg

– Musterbeklagte –
3)

Commerzbank AG, vertreten durch d. Vorstand Martin Zielke u.a., Kaiserplatz, 60311 Frankfurt am Main

– Musterbeklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte Weiss, Walter, Fischer-Zernin, Fuhlentwiete 14, 20355 Hamburg

Prozessbevollmächtigte zu 3:
Rechtsanwälte Thümmel, Schütze & Partner, Eschersheimer Landstraße 10, 60322 Frankfurt, Gz.: LS/19040016

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 13. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Panten, die Richterin am Oberlandesgericht Löffler und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Tonner am 15.04.2020:

Auf Antrag der Musterklägerin wird Feststellungsziel 1(3a) wie folgt neu gefasst:

1(3.) Die Rentabilität der Beteiligung ist falsch dargestellt, indem der Emissionsprospekt

a) den wahrheitswidrigen Eindruck vermittelt, der zum Zeitpunkt der Prospektlegung durch ein Gutachten als sehr günstig bestätigte Baupreis entspreche dem Marktwert für Supramax-Bulker zum Zeitpunkt der Prospektlegung.

Gründe:

Die Neufassung des Feststellungsziels erfolgt in entsprechender Anwendung des § 15 KapMuG: Die Neuformulierung dient der Präzisierung dieses Feststellungsziels und ist damit sachdienlich (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG), es ist der gleiche Lebenssachverhalt betroffen wie zuvor und auch an der Relevanz für den zu Grunde liegenden Rechtsstreit (§ 15 Abs. 1 Nrnr. 1 und 2 KapMuG) ändert sich nichts.

Panten

Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht

Löffler

Richterin
am Oberlandesgericht

Dr. Tonner

Richter
am Oberlandesgericht

 

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