Staatsanwaltschaft Traunstein
Zweigstelle Rosenheim
An alle Betroffenen
Vollstreckungsverfahren gegen Martin Sramek
Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)
430 VRs 2769/18 VA – 15.04.2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Entscheidung des Landgerichts Traunstein vom 08.10.2018, Az: 2 KLs 430 Js 2769/18, wurde der o.g. Einziehungsbetroffene zur Zahlung von Wertersatz rechtskräftig verurteilt.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Verurteilte entwendete im Zeitraum zwischen 09.10.2013 und 20.02.2018 in diversen Einzeltaten Bargelder und hob mittels der gestohlenen EC-Codekarte Geld ab, obwohl er keinen Anspruch darauf hatte.
Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Verletzten konnten bislang keine Vermögenswerte gesichert werden.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.
Zur Geltendmachung melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monate nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos oder mit anliegendem Rückantwortschreiben möglich und kostenfrei, § 459k Abs. 1 StPO.
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.
Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.
Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtspflegerin
Anlagen:
Merkblatt
Rückantwortschreiben
Merkblatt
Anspruch auf Entschädigung nach § 459h Abs. 2 StPO
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In diesem Verfahren wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen eine Person (Verurteilter, Einziehungsbetroffener) angeordnet. Hinsichtlich dieses Wertes steht Ihnen gegebenenfalls ein Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses der bei d. Verurteilten gepfändeten Vermögenswerte bzw. von diesem beigetriebenen Beträge erwachsen ist, § 459h Abs. 2 StPO. Eine etwaige Auskehrung findet ausschließlich aus diesen Vermögenswerten statt. |
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Sollten Sie bereits durch einen Dritten (z.B. eine Versicherung) entschädigt worden oder nicht mehr Inhaber des Anspruchs (z.B. aufgrund Abtretung) sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diesen Dritten oder den Anspruchserwerber als Rechtsnachfolger weiter. |
Verfahren zur Auskehrung des Verwertungserlöses nach § 459k StPO
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Der Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses ist von Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger innerhalb von sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anzumelden, § 459k Abs. 1 StPO. Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist unter den in den §§ 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§459j Abs. 4 StPO). Zudem bleibt es Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger unbenommen, den Anspruch unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem ein vollstreckbarer zivilrechtlicher Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 Zivilprozessordnung (ZPO) oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorgelegt wird, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO). |
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Reichen die gesicherten Vermögenswerte nicht aus, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzten zu befriedigen, prüft die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde erneut, ob sie einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt. |
Bitte haben Sie Verständnis, dass es der Staatsanwaltschaft über diese Bekanntmachung hinaus nicht erlaubt ist, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie daher von schriftlichen oder mündlichen Anfragen ab und lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Rechtsanwalt beraten.