Start Verbraucherschutz Gutscheine statt Rückerstattung von gebuchten Reisen? Nein, sagt die Verbraucherzentrale!

Gutscheine statt Rückerstattung von gebuchten Reisen? Nein, sagt die Verbraucherzentrale!

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creative_designer (CC0), Pixabay

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) lehnt die von der Bundesregierung diskutierten Neuregelungen im europäischen Reiserecht ab.

„Auf Verbraucherrechte müssen sich die Menschen auch in der Krise verlassen können. Eine gemeinsame Bewältigung der Krise kann nicht funktionieren, wenn Verbraucherinnen und Verbrauchern unverhältnismäßig große Risiken und Lasten aufgebürdet werden. Sie haben Vorkassezahlungen für Reisen in dem Vertrauen geleistet, diese Gelder auch bei Absagen zurückzuerhalten. Das Aufweichen der europäischen Verbraucherrechte ist der falsche Weg. Die Liquidität der Reisebranche muss durch einen Fonds ermöglicht werden, nicht durch Kundengelder“, fordert vzbv-Vorstand Klaus Müller. Bislang galt, dass Anbieter – wenn Reisen oder Veranstaltungen abgesagt werden – bereits gezahlte Gelder innerhalb von 14 Tagen an die Verbraucher zurücküberweisen müssen. Dieses Recht will die Regierung nun im Zuge der Corona-Krise einschränken. Verbraucher wären gezwungen, Gutscheine zu akzeptieren.

„Das ist inakzeptabel“, urteilt Müller. „Diese sogenannten Gutscheine sind in Wirklichkeit Zwangskredite der Verbraucher an die Unternehmen, für die sie nicht mal Zinsen erhalten. In der Corona-Krise sind viele Verbraucher genauso dringend auf liquide Mittel angewiesen wie Unternehmen. Sie zu Zwangskrediten an Unternehmen zu zwingen, während sie selbst vielleicht nur über die Runden kommen, indem sie Kredite aufnehmen und Zinsen zahlen, ist völlig unverhältnismäßig.“ Die Maßnahmen gefährden das Vertrauen der Verbraucher.

Der vzbv weist ausdrücklich darauf hin, dass er nicht gegen Hilfen für Unternehmen ist. „Wir unterstützen die Bundesregierung im Aufsetzen effektiver Maßnahmen, die die Folgen der Corona-Krise abfedern und die Kosten sozialverträglich und fair verteilen. Dazu gehört auch, dass in besonderen Fällen Unternehmen Nothilfen des Staates bekommen“, erklärt Müller. „Aber Fairness und Sozialverträglichkeit dürfen dabei nicht verloren gehen. Verbraucher dürfen nicht als schnelle und zusätzliche Refinanzierungsquelle von Unternehmen missbraucht werden.“

Gerade in der Krise braucht es auf beiden Seiten Anstand

Viele Menschen suchen heute bereits Hilfe in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen, da immer mehr Reiseanbieter jetzt schon – ohne gesetzliche Grundlage – nur noch Gutscheine ausgeben statt Gelder zurückzuzahlen. „Gerade bei Pauschalreisen geht es oft um hohe Beträge, auf die die Menschen lange gespart haben. Da ist der Frust groß. Kommen dann noch Krisen-bedingte Sorgen um den Arbeitsplatz hinzu, wird daraus schnell Verzweiflung“, berichtet Müller.

Vorschläge für bessere Lösungen hat der vzbv vorgelegt

Der vzbv hat sich bereits in den vergangenen Tagen mit konstruktiven Lösungsvorschlägen an die Bundesregierung gewandt. Statt Gutscheine verpflichtend zu machen, könnte der Rückzahlungszeitpunkt für fällige Beträge bis maximal Ende April ausgedehnt werden. „Verbraucher werden jetzt aufgefordert, Restzahlungen für Reisen zu leisten, die mit großer Wahrscheinlichkeit nicht stattfinden werden. Die Zahlungspflicht muss dringend ausgesetzt werden.“

Zudem sollte die Bundesregierung bis Ende April einen Reise-Sicherungsfonds einrichten, der zukünftige Insolvenzen absichert, kurzfristig Liquidität zur Erstattung der Kundengelder ermöglicht und von den Reiseunternehmen in den kommenden Jahren refinanziert wird. Das Modell muss nicht auf die Anbieter von Pauschalreisen beschränkt sein.


„Gutscheine statt Rückerstattung bei Freizeitveranstaltungen“

Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht

Die Bundesregierung hat heute die von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegte Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht beschlossen. Die Koalitionsfraktionen haben nunmehr die Möglichkeit, den Gesetzentwurf aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringen. Die Formulierungshilfe wurde auf Wunsch der für Veranstaltungen zuständigen Ressorts BKM, BMI und BMBF vom BMJV erstellt.

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Christine Lambrecht, erklärt:
„Derzeit muss ein Großteil der geplanten Veranstaltungen wie Konzerte oder Sportereignisse abgesagt werden und Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen. Veranstalter und Betreiber sind mit einer Vielzahl von Rückforderungen konfrontiert und geraten zunehmend in Liquiditätsengpässe. Hierdurch gerät eine ganze Branche mit vielen tausend Arbeitsplätzen in Existenznot und droht nicht wiedergutzumachenden Schaden zu nehmen. Die Vielfalt der Kultur- und Freizeitangebote in unserem Land ist dadurch ernsthaft bedroht.

Für Verbraucherinnen und Verbraucher steigt gleichzeitig die Gefahr, dass sie bei einer Pleitewelle mit leeren Händen dastehen. Beides müssen wir verhindern. Aus diesem Grunde wollen wir ermöglichen, dass Freizeitveranstalter und Betreiber von Freizeiteinrichtungen anstelle von Erstattungen gleichwertige Gutscheine ausstellen können.

Werden die Gutscheine bis Ende nächsten Jahres nicht eingelöst, wird der volle Wert erstattet. Den Verbraucherinnen und Verbrauchern geht somit nichts verloren. Für Menschen, die jetzt dringend die Erstattungen benötigen, weil sie sonst ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können, wird es eine Härtefalllösung geben. Durch diese Regelung erreichen wir in der derzeitigen Ausnahmesituation einen fairen Interessenausgleich ohne unnötige Härten.“

Die heute vom Kabinett beschlossene Formulierungshilfe enthält einen Gesetzentwurf, der Regelungen zum Schutz von Veranstaltern von Musik-, Kultur-, Sport-, oder sonstigen Freizeitveranstaltungen und von Betreibern von Freizeiteirichtungen wie Museen, Schwimmbäder oder Sportstudios vor dem wirtschaftlichen Aus vorsieht. Gleichzeitig werden Verbraucherinnen und Verbraucher davor geschützt, dass ihre Erstattungsansprüche durch Insolvenzen wirtschaftlich wertlos würden.

Nach geltendem Recht können die Inhaberinnen und Inhaber von Eintrittskarten oder Saison- und Jahreskarten eine Erstattung ihrer bereits gezahlten Eintrittsgelder von dem jeweiligen Veranstalter oder Betreiber einer Freizeiteinrichtung verlangen, wenn aufgrund der COVID-19-Pandemie eine Veranstaltung wie ein Konzert oder eine Sportveranstaltung nicht stattfinden konnte oder eine Freizeiteinrichtung geschlossen werden musste. Veranstalter und Freizeiteinrichtungen haben infolge der Krise kaum neue Einnahmen. Müssten sie nun kurzfristig die Eintrittspreise für sämtliche abgesagten Veranstaltungen erstatten, wären viele von ihnen in ihrer Existenz bedroht.

Eine Insolvenzwelle hätte zur Folge, dass die Inhaberinnen und Inhaber von Eintrittskarten oder Nutzungsberechtigungen keine Rückerstattung erhalten würden. Diese Folgen sollen mit dem vorliegenden Entwurf möglichst verhindert werden.

Veranstalter sollen berechtigt sein, der Inhaberin oder dem Inhaber einer Eintrittskarte statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein in Höhe des Eintrittspreises auszustellen. Dieser Wertgutschein kann dann entweder für die Nachholveranstaltung oder alternativ für eine andere Veranstaltung des Veranstalters eingelöst werden. Entsprechend wird dem Betreiber einer Freizeiteinrichtung das Recht gegeben, der oder dem Nutzungsberechtigten einen Gutschein zu übergeben, der dem Wert des nicht genutzten Teils der Berechtigung wie einer Jahreskarte entspricht.

Die Inhaberin oder der Inhaber eines solchen Gutscheins soll jedoch die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen können, wenn die Annahme eines Gutscheins für sie oder ihn aufgrund der persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar ist oder wenn der Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst wird. In letzterem Fall entspricht der Gutschein einer bloßen Stundung des Erstattungsanspruchs.

Die heute beschlossene Formulierungshilfe geht auf einen Beschluss des sogenannten Corona-Kabinetts vom 2. April 2020 zurück. Die Bundesregierung hatte in dieser Sitzung zusätzlich beschlossen, an die EU-Kommission heranzutreten, um vergleichbare Gutscheinlösungen bei Pauschalreisen und Flugtickets zu ermöglichen. Die Ressorts BMJV, BMWi und BMF haben ein gemeinsames Schreiben zu Pauschalreisen an den zuständigen Kommissar Reynders (DG Just) auf den Weg gebracht. Ein gemeinsames Schreiben der Ressorts BMJV, BMWi und BMVI zu Flugreisen wird über die zuständige Kommissarin Valean (DG Move) an die Kommission gerichtet.

Die heute beschlossene Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht ist hier abrufbar.

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