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Staatsanwaltschaft Gera – Geldwäschefall

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Tumisu (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Gera

Benachrichtigung der Verletzten über die Sicherstellung von Vermögenswerten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 111l StPO)

862 Js 14731/19

Im anhängigen Ermittlungsverfahren 862 Js 14731/19 der Staatsanwaltschaft Gera gegen Kay Sundhausen wurden Vermögenswerte zum Zwecke der Verwertung und Erlösverteilung bei o.g. Einziehungsbetroffenen sichergestellt.

Den strafrechtlichen Ermittlungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Geldwäsche von durch Betrugstaten erlangten Geldern im Zeitraum vom 15.04.2019 bis 22.05.2019

Nach dem vorläufigen Ergebnis der Ermittlungen könnte Ihnen ein Anspruch auf Entschädigung entstanden sein.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung im Rahmen eines Verteilungsverfahrens nach einer rechtskräftigen Verurteilung in dieser Strafsache geltend machen zu können. Sie können hierzu binnen einer Frist von sechs Monaten nach einer weiteren Mitteilung durch die Staatsanwaltschaft, die nach Rechtskraft einer Verurteilung des Beschuldigten erfolgt, Ihre Ansprüche anmelden.

Die Anmeldung ist formlos möglich und kostenfrei. Hilfreich wäre, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich Ihre Ansprüche glaubhaft darstellen. Dies ist nicht notwendig, wenn sich Ihre Ansprüche aus den Feststellungen im Strafurteil ergeben. Es erfolgt daher im Falle einer Verurteilung eine erneute Belehrung durch die Staatsanwaltschaft.

Machen Sie Ihre Ansprüche nicht geltend, verbleibt der Erlös für die sichergestellten Vermögenswerte im Eigentum des Staates.

Bitte teilen Sie der Staatsanwaltschaft Gera schriftlich mit, ob und in welcher Höhe sie Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Ersatz des entzogenen Wertes des Erlangten voraussichtlich geltend machen wollen (§ 111l Abs. 3 S. 1 StPO).

Vorsorglich werden Sie darauf hingewiesen, dass eine zwangsweise Pfändung von sichergestellten Vermögenswerten nicht mehr zulässig (§ 111h Abs. 2 S. 1 StPO) und auch nicht notwendig ist, da der Einziehungsbetroffene nicht mehr darüber verfügen kann (§ 111h Abs. 1 S. 1 StPO).

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie nach Rechtskraft einer Verurteilung in dieser Strafsache kann nur erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Auch hierzu werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

 

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